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BVerwG bestätigt Vorabregulierung für Terminierungsentgelte

„Bundesverwaltungsgericht zerschlägt Mobilfunkkartell“ titelt der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) in seiner Pressemeldung: Das BVerwG hat die Klage der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 gegen eine Regulierung ihrer Terminierungsentgelte durch die Bundesnetzagentur abgewiesen (Az. 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16 und 6 C 17.07).
Unter „Terminierung“ ist die Zustellung eines Anrufs in ein anderes Netz zu verstehen. Terminierungsentgelte fallen daher bei jedem Anruf an, der nicht innerhalb desselben Netzes bleibt. Die von einem Netzbetreiber an den anderen zu zahlenden Entgelte werden dabei an den Verbraucher weitergegeben. Die Bundesnetzagentur geht von einer beträchtlichen Marktmacht eines jeden Netzbetreibers über sein Netz und damit auch über die Anrufzustellungen in sein Netz aus. Sie hat deswegen die Netzbetreiber per Regulierungsverfügung verpflichtet, ihre Terminierungsentgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt nun das Vorgehen der Bundesnetzagentur.

Im August 2006 hatte die Bundesnetzagentur verfügt, dass auf dem Gebiet der Terminierungsentgelte eine Regulierungsbedürftigkeit bestehe. Die Anfechtung der ergangenen Regulierungsverfügung durch die Mobilfunknetzbetreiber hatte in der ersten Instanz vor dem VG Köln teilweise Erfolg (Az. 1 K 3918/06). Das Verwaltungsgericht Köln hatte zwar eine Regulierung für grundsätzlich angemessen gehalten, aber eine Genehmigungspflicht für unverhältnismäßig gehalten. Eine nachträgliche Kontrolle wäre aus Sicht der Kölner Richter ausreichend gewesen, denn es sieht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG, der eine Ausnahme vom Grundsatz der ex ante-Regulierung normiert, als erfüllt an. Um die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG – die Wahrung der Verbraucherinteressen und die Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs – zu erreichen, sei eine ex post-Genehmigung ausreichend. Nun wollten die vier Netzbetreiber in Leipzig eine vollständige Befreiung von der Regulierung durch die Bundesnetzagentur erreichen.

Dies lehnt das BVerwG – wie schon den zuvor beantragten Eilrechtsschutz – ab. Es teilt die Ansicht der Bundesnetzagentur, dass in der Vergangenheit aufgrund der beträchtlichen Marktmacht der Netzbetreiber oft überhöhte Preise berechnet wurden. Auch ein Vorab-Regulierung sah das Gericht als geeignet an, um eine kostenorientierte Berechnung der Terminierungsentgelte sicherzustellen. Dies diene der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen auf dem Mobilfunkmarkt. Die Terminierungsentgelte unterliegen also weiterhin einer Vorabkontrolle durch die BNetzA.

Die Entscheidung steht noch nicht im Volltext zur Verfügung.

Zur Pressemeldung des BVerwG.

Zur Pressemeldung des BREKO.

, Telemedicus v. 04.04.2008, https://tlmd.in/a/734

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