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BVerfG: Zur Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtsaal

Streit um „Koma-Saufen“-Prozess

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) konnte im Streit um die Fernsehberichterstattung aus einer Gerichtsverhandlung einen Teilerfolg erzielen. Der Sender hatte eine einstweilige Anordnung angestrengt, um sich gegen eine Reihe sog. sitzungspolizeilicher Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Das Landgericht Berlin hatte dem rbb im Berliner „Koma Saufen“-Fall u.a. verboten, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen zu drehen.

Das BVerfG entschied nun, dass der Angeklagte zwar auch weiterhin nur anonymisiert gezeigt werden darf. Die übrigen Anordnungen, welche in ihrer Gesamtheit zu einem vollständigen Drehverbot des Angeklagten und seines Verteidigers geführt hätten, wurde jedoch ausgesetzt. Eine so weitreichende Maßnahme sei nicht gerechtfertigt.
Konkret ging es um die Berichterstattung über ein Strafverfahren gegen den früheren Gastwirt einer Berliner Gaststätte: Diesem wird vorgeworfen, fahrlässig den Tod eines 16-jährigen Jugendlichen durch ein Wetttrinken verursacht zu haben. Der Vorfall hatte seinerzeit bundesweit für Aufsehen gesorgt und war Auslöser einer öffentlichen Diskussion um das sog. „Koma-Saufen“ Jugendlicher.

Die strittigen sitzungspolizeilichen Anordnungen

Zur Vorbereitung des Verfahrens hatte der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer verschiedene sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG erlassen: Bildaufnahmen des Angeklagten dürfen demnach nur anonymisiert veröffentlicht werden. Zudem sei während der Verhandlungstage vor Beginn der Hauptverhandlung die Anfertigung von Film-,Ton- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal sowie im davor liegenden Sicherheitsbereich gestattet.

Die Anfertigung solcher Aufnahmen in den Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzung wurde hingegen mit Verweis auf die beengten Platzverhältnisse untersagt. Darüber hinaus erhielten der Angeklagte und sein Verteidiger die Erlaubnis, den Sitzungssaal nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch einen gesonderten, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Eingang zu betreten. Zudem stellte der Vorsitzende fest, dass diese nicht gezwungen werden dürften, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

Art der Verhandlungsführung kann Rundfunkfreiheit beeinträchtigen

Der rbb sah sich hierdurch insbesondere in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Bereits jede Maßnahme sei für sich nicht gerechtfertigt. Das Zusammenspiel dieser Anordnungen sorge faktisch sogar für einen vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung über die Betroffenen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Senders allerdings nur bedingt: Hinsichtlich der Anonymisierungsanordnung überwiege jedenfalls das schutzwürdige Interesse des Angeklagten. Allerdings könne auch die Art der Verhandlungsführung die Rundfunkfreiheit berühren. Die dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährte Möglichkeit, den Gerichtssaal über einen besonderen Zugang zu betreten sowie der Ausschluss der Bildberichterstattung in Pausen und am Ende der Sitzungen könnten dabei nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bildeten sie eine Einheit, die darauf gerichtet sei, eine Bildberichterstattung über die beiden Betroffenen insgesamt zu verhindern. Hierin liege eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und zugleich ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Vorliegend seien auch keine Umstände erkennbar, deren Abwehr eine solch weitgehende Einschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten als geboten erscheinen lassen.

Von mitwirkenden Rechtsanwälten und Handkameras

Zudem sei nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren aufgrund seiner besonderen Umstände gewonnen habe. Insbesondere habe das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers vorliegend nur geringes Gewicht. Das Gericht dazu in seinen Ausführungen:

„Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit einschließlich der Medienöffentlichkeit. Dies gilt (…) auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte . Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson.“

Schließlich könnten auch die vom Vorsitzenden angeführten Probleme der räumlichen Enge des Verhandlungsortes nicht überzeugen. So habe die Beschwerdeführerin angeboten, während der Sitzungspausen und nach Ende der Sitzung jeweils nur ein Kamerateam einzusetzen, welches lediglich eine Handkamera kleineren Formats verwenden würde. Das von einem solchen reduzierten Kamerateam noch erhebliche Beeinträchtigungen des geordneten Verfahrensverlaufs ausgehen, sei nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Verhandlung bleibe es dem Vorsitzenden natürlich unbenommen, die Bildberichterstattung für den Fortgang des Strafverfahrens erneut zu regeln. Aber:

„Hierbei ist er gehalten, eine Verfahrensweise festzulegen, die dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse (…) angemessen Rechnung trägt. Dies erfordert jedenfalls in der Regel, dass der Presse zumindest während eines der verschiedenen Abschnitte am Rande der Hauptverhandlung (…) die auch tatsächlich realisierbare Gelegenheit gegeben wird, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen(…).“

Allerdings könne aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, Zwangsmaßnahmen allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse Personen „zur Ablichtung vorzuführen“.

Zum Beschluss im Volltext.

Weitere Entscheidungen zum Thema in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.

, Telemedicus v. 09.04.2009, https://tlmd.in/a/1247

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