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BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente

In seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 hat das BVerfG erneut zum Verhältnis von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten entschieden. Gegenstand waren drei Verfassungsbeschwerden. Sowohl Prinzessin Caroline von Monaco als auch zwei Presseverlage hatten gegen Urteile des BGH geklagt. Dieser hat die Bildberichterstattung in Zusammenhang mit einer Meldung über die Krankheit des Fürst Rainer erlaubt. In drei anderen Fällen billigte er die Verbote der Vorinstanzen. Bei den in Frage stehenden Photos handelte es sich um Urlaubsbilder der Prinzessin und ihres Mannes.
Die Beschwerden blieben – mit einer Ausnahme – ohne Erfolg. Das BVerfG verweist die Beurteilung der Veröffentlichung eines der Bilder zurück an den BGH. In den anderen Fällen sei die Abwägung des BGHs zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und Persönlichkeitsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG) nicht zu beanstanden – auch die Rechtsprechung des EGMR sei hinreichend beachtet worden.

Der Umfang der kollidierenden Grundrechte

In seinen Ausführungen geht das BVerfG auf den Umfang und das Verhältnis dieser beiden Rechtsgüter zueinander ein. Zunächst ist von einer sehr umfassenden Freiheit der Presse auszugehen:

Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Von einer – an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten – Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil.

Zwar müssen Prominente bestimmte Eingriffe durch die öffentliche Berichterstattung hinnehmen; doch auch sie können sich auf ihr Recht am eigenen Bild und den Schutz der Privatsphäre berufen. Beides wird über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt:

Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. (…) Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird. (…) Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

Keine Grundrechte ohne Vorbehalt

In Fällen der Berichterstattung über Prominente muss zwischen diesen Rechtsgütern ein Ausgleich gefunden werden:

Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch Art. 8 EMRK. Die in dem Kunsturhebergesetz enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz.

Die beiden Grundrechte beschränken sich also gegenseitig, was eine Abwägung im konkreten Einzelfall nötig macht. Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Pressefreiheit in einem demokratischen Gemeinwesen zukommt, ist zunächst einmal von einer Zulässigkeit der Berichterstattung auszugehen.

Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist.


Die Abwägung im Einzelfall

Die Richter sind der Ansicht, dass die Rechte bekannter und berühmter Personen in den Fällen überwiegen, in denen der begleitende Bericht nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung zu schaffen. Solche Artikel stellten keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Bei der Abwägung muss zusätzlich die Rechtsprechung des EGMR seit seinem Caroline-Urteil beachtet werden. Der BGH gesteht seitdem auch sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte mehr Rechte zu. Dabei kommt es verstärkt auf eine konkrete Bewertung des Einzelfalls an: Der Artikel muss nun zusätzlich dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sein. Nur dann hat die Pressefreiheit Vorrang vor dem Recht auf Privatsphäre. Der vorliegende Beschluss segnet diese neue Rechtsprechung des BGH ab.

Im vorliegenden Fall hat es der BGH nach Ansicht des BVerfG allerdings unterlassen, den Artikel überhaupt näher zu würdigen. Nach Ansicht der Richter habe der Bericht über das vermietete Ferienhaus auch sozialkritischen Charakter, weil er zum Nachdenken über den „Trend zum ökonomischen Denken“ auch bei Stars anrege. Die detaillierte Schilderung der Einrichtung hätte Interesse an der zugrunde liegenden Lebenshaltung geweckt. Es werde also nicht ausschließlich über das Privatleben der Eheleute berichtet; die Informationen seien in einen weiteren Kontext eingebettet. Dies muss der BGH bei einer erneuten Beschlussfassung nun in seine Entscheidung einfließen lassen.

Prüfungsumfang des BVerfG

Der Beschluss macht auch das Verhältnis des BVerfG zu den letztinstanzlichen Urteilen des BGH deutlich:

Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können.

Das Urteil im Volltext.

Mehr zum Thema bei Telemedicus.

Seminararbeit: „Personen der Zeitgeschichte“

, Telemedicus v. 20.03.2008, https://tlmd.in/a/714

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