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BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen (Stolpe)

Das BVerfG geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 93, 266 [295ff.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 I 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799; BVerfGE 93, 266 [296] = NJW 1995, 3303 – zur strafrechtlichen Verurteilung; BVerfGE 85, 1 [18] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 86, 1 [11f.] = NJW 1992, 2073 – zur zivilrechtlichen Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799; BVerfGE 54, 129 [136] = NJW 1980, 2069; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529)

BVerfG NJW 2006, 207, 209 – Stolpe.

, Telemedicus v. 29.07.2009, https://tlmd.in/a/1344

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