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BVerfG: Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen?

Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht im November und entschied: Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sowie Rentner mit geringer Altersrente müssen im Einzelfall von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In solchen Fällen müsse die sogenannte „Härtefallregelung” des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 III RGebStV) angewendet werden.
Die Fälle

Im ersten Fall (1 BvR 3269/08; 1 BvR 656/10) verlangte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Beide erhielten Hartz-IV (Arbeitslosengeld II) und einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Das Problem: Zwar müssen Hartz-IV-Empfänger nach § 6 I Nr. 3 RGebStV keine Rundfunkgebühren entrichten – das gilt aber gerade nicht für den Zuschlag. Wer einen Zuschlag erhält – egal in welcher Höhe – muss Rundfunkgebühren zahlen. Der Zuschlag deckte hier nicht vollständig die zu zahlenden Rundfunkgebühren ab. Deshalb sahen sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenüber Hartz-IV-Empfängern ohne Zuschlag, die von der Gebührenpflicht befreit werden, benachteiligt.

Im zweiten Fall (1 BvR 665/10) fühlte sich der Beschwerdeführer ebenfalls ungerecht behandelt: Er bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld und war deshalb nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Allerdings lagen seine Einkünfte nur geringfügig über den Regelsätzen nach SGB II und SGB XII. Die Differenz zwischen seinen Einkünften und dem Regelsatz reichte nicht aus um damit die Rundfunkgebühren abzudecken. Der Beschwerdeführer sah sich gegenüber Sozialleistungsempfängern schlechter gestellt.

Die Verwaltungsgerichte gaben den Klagen der Beschwerdeführer nicht statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch in beiden Fällen eine Benachteiligung und Verstöße gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 I GG. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht aus Gründen der „Verwaltungspraktikabilität” gerechtfertigt. Es sei der Rundfunkanstalt ohne weiteres möglich eine teilweise Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe zu erteilen, in der die Rundfunkgebühren nicht von dem „Überschuss” bezahlt werden könnten. Das Gericht betonte, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführer berührt werde, wenn sie nicht anteilig von der Gebührenpflicht befreit würden. In beiden Fällen hätten die Beschwerdeführer nach der „Härtefallregelung” (§ 6 III RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden müssen.

Zu der Pressemitteilung des Gerichts.

, Telemedicus v. 25.12.2011, https://tlmd.in/a/2145

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