Telemedicus

, von

BVerfG: Video-Verkehrsüberwachung nur mit Rechtsgrundlage

Ja, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden – aber nur auf Grundlage hinreichend bestimmter Gesetze. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. August klar gestellt (Az. 2 BvR 941/08). Es hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verkehrskontrolle durch Video-Aufzeichnungen stattgegeben. Eine Ordnungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern hatte solche Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt, die jedoch nur auf einem Erlass des Wirtschaftsministeriums basierten. Solche internen Verwaltungsvorschriften reichen laut Beschluss nicht aus, um derartige Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.
Willkürliche Gerichtsentscheidungen

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt. Dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung konnte ihm nur aufgrund des Verkehrskontrollsystems nachgewiesen werden. Allerdings sei die Observation ohne konkreten Tatverdacht erfolgt; eine Rechtsgrundlage für so eine anlasslose Pauschalüberwachung existiere nicht. Das sahen das zuständige Amts- und Oberlandesgericht jedoch anders und rekurrierten den Erlass des Ministeriums. Diese Beurteilung ist laut BVerfG nicht zulässig, ja sogar willkürlich:

„Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. ”

Jetzt muss sich das zuständige Amtsgericht noch einmal mit der Sache befassen. Die Karlsruher Richter haben ihm konkrete Vorgaben für eine Rechtsgrundlage gemacht, aufgrund derer das Grundrecht wirksam eingeschränkt werden kann: Nötig ist stets eine gesetzliche Regelung; die muss dem Interesse der Allgemeinheit dienen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein. Sollten die Richter kein Norm finden, die diesen Anforderungen gerecht wird, war die Beweiserhebung unzulässig. Kommen weitere Umstände hinzu, folgt daraus auch ein Beweisverwertungsverbot. In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nicht mehr zur Kasse gebeten werden.

Zur Pressemitteilung des BVerfG.

Update am 24. August 2009, 23.15 Uhr:
Der Volltext der Entscheidung ist auch in der Urteilsdatenbank abrufbar:

BVerfG, Beschluss v. 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08.

, Telemedicus v. 21.08.2009, https://tlmd.in/a/1456

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory