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BVerfG verhandelt über automatische Kennzeichenerfassung

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am heutigen Dienstag über Verfassungsbeschwerden gegen die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen darin enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Dadurch soll die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen erleichtert werden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer wird durch die Regelungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden. Dies käme einer voraussetzungslosen Ermächtigung der Polizeibehörden zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen gleich. Zudem seien die angegriffenen Vorschriften zu unbestimmt, insbesondere der Verwendungszweck für die erlangten Informationen sei nicht hinreichend klar geregelt. Abgesehen davon fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht

, Telemedicus v. 20.11.2007, https://tlmd.in/a/522

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