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BVerfG verhandelt Streit um SPD-Medienbeteiligungen

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

Kaum ist die eine rundfunkrechtliche Fragestellung vom Tisch, steht die nächste Auseinandersetzung vor dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar bevor: Der Zweite Senat verhandelt am heutigen Mittwoch den Normenkontrollantrag der Bundestagsabgeordneten der SDP-Fraktion gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG). Diese im Juli 2000 verabschiedete Vorschrift verwehrt es politischen Parteien und Wählergruppen, sich direkt oder mittelbar an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen. Dadurch soll erreicht werden, dass nicht nur für Parteien die Beteiligung an privaten Rundfunksendern ausgeschlossen ist, sondern auch für Unternehmen, an denen Parteien beteiligt sind.

Von der Neuregelung betroffen war der Radiosender FFH, an dem die Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG) durch verschiedene Unterbeteiligungen mittelbar in einer Höhe von 2,3444 % beteiligt war. Die DDVG steht nahezu ausschließlich im Eigentum des jeweiligen Schatzmeisters der SPD, der den Anteil treuhänderisch für den Parteivorstand der SPD verwaltet. Nach der beanstandeten Vorschrift darf die Zulassung für die Veranstaltung von Rundfunk in Hessen politischen Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, nicht erteilt werden. Gleiches gilt für Treuhandverhältnisse. Auf entsprechende Aufforderung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk gab die DDVG daher im Jahre 2001 ihre Beteiligung an dem Radiosender FFH auf.
Wie die DDVG unter Berufung auf die Frankfurter Neue Presse berichtete, sah die SPD-Schatzmeisterin Inge Wettig-Danielmeier die hessische Gesetzesänderung seinerzeit als Auftakt einer Kampagne der Gegenseite, es handele sich um eine faktische Enteignung: „Die Regelung soll nicht die Rundfunkfreiheit schützen, sondern die SPD als politische Konkurrenz benachteiligen“, wird aus einem Schreiben Wettig-Danielmeiers an die Bundestagsabgeordneten zitiert. Der Prozess soll verhindern, dass das hessische Beispiel Schule macht.

SPD-Abgeordnete halten das Gesetz für verfassungswidrig

Die antragstellenden Abgeordneten halten § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG für formell und materiell verfassungswidrig.

Das Änderungsgesetz sei verfassungswidrig, weil es die Grundrechte politischer Parteien aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 21 GG, Art. 14 GG und Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 GG, sowie die Grundrechte von Medienunternehmen, die Rundfunk veranstalten und an denen politische Parteien beteiligt sind, aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, aus Art. 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG – alle i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG – verletze. Das Gesetz verstoße demnach nicht nur gegen die die Rundfunkfreiheit, die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit von politischen Parteien und Medienunternehmen, sondern verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es sich um eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund handele.

– Insbesondere habe dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Mit der Regelung werde eine Veränderung des rechtlichen Status der politischen Parteien bezweckt. Die Gesetzgebungskompetenz für das Parteienrecht sei aber gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ausdrücklich dem Bundesgesetzgeber zugewiesen.

– Neben der fehlenden Gesetzgebungskompetenz sei für die aufgezählten Grundrechtsverstöße die fehlende Erfordernis des Gesetzes ausschlaggebend, dass die Norm gegen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße. Als legitimes Regelungsziel komme nur die Vorsorge gegen die Beherrschung des privaten Rundfunks oder eines privaten Rundfunkveranstalters durch eine politische Partei in Betracht. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die gesetzliche Regelung aber nicht erforderlich, weil sie nicht auf eine Beherrschung von Unternehmen, die privaten Rundfunk veranstalten, durch politische Parteien abstelle. Vielmehr genüge nach der gesetzlichen Regelung schon eine minimale Beteiligung, aus der unter gar keinen Umständen eine Beherrschung des betroffenen Unternehmens durch die politische Partei folgen könne, für den Ausschluss von der Zulassung zur Verantsaltung privaten Rundfunks. Entsprechende Gefahren bestünden bei Beteiligungen von weniger als 3 % aber mit Sicherheit nicht.

– Die angegriffene Norm verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil keine gewichtigen Gründe des Gemeinwohls für einen vollständigen Ausschluss politischer Parteien von der Beteiligung an rundfunkveranstaltenden Unternehmen ersichtlich seien. Der Gesetzgeber habe keine Vorsorge getroffen, dass die politischen Parteien eine volle Entschädigung für ihre Beteiligung erhielten. Zudem schränke § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien verfassungswidrig ein.

– Verletzt würden auch die Grundrechte der Unternehmen und Vereinigungen, an denen die politischen Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, indem sie von der Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in Hessen ausgeschlossen würden. Die Unternehmen seien in ihrer Rundfunkfreiheit betroffen, weil sie die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk verlören. Außerdem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil die betroffenen Medienunternehmen, an denen politische Parteien beteiligt seien, ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als Medienunternehmen ohne eine solche Beteiligung.

SPD zeigt sich optimistisch

Gestärkt in ihrem Ansinnen fühlt sich die SPD, so die Netzeitung, durch ein Urteil des niedersächsischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2005. Dieses hatte einer Klage der niedersächsischen SPD-Landtagsfraktion stattgegeben und das seit 2003 geltende weitgehende Verbot der Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunksendern aufgehoben. Zwar dürfe der der Einfluss auf Rundfunksender durch den Gesetzgeber begrenzt werden, um so die Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt der Sender zu gewährleisten. Er dürfe die Parteien aber nicht von der Gestaltung eines die Meinungsvielfalt sichernden Rundfunkkonzepts ausschließen. Nach Ansicht der SPD-Schatzmeisterin Inge Wettig-Danielmeier sind nach den vom niedersächsischen Staatsgerichtshof angelegten Maßstäben auch die noch schärferen Regelungen des hessischen Landesmediengesetzes verfassungswidrig.

Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Zum Normenkontrollantrag der Abgeordneten.

Hintergrund: Die Medienbeteiligungen der SPD

, Telemedicus v. 19.09.2007, https://tlmd.in/a/399

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