Das BVerfG hat mit seinen beiden am 27.11.2019 veröffentlichten Beschlüssen für frischen Wind beim Thema „Recht auf Vergessen(werden)“ gesorgt. Es entschied dabei über zwei Verfassungsbeschwerden: „Recht auf Vergessen I” (1 BvR 16/13) und „Recht auf Vergessen II” (1 BvR 276/17). Die Entscheidungen schienen auf den ersten Blick zwar vergleichbare Fälle zu betreffen, unterschieden sich auf den zweiten Blick jedoch in einigen Punkten grundsätzlich.
Dem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ liegt ein Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen die Spiegel Online GmbH zugrunde. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1982 rechtskräftig wegen zweifachen Mordes verurteilt worden. Der Spiegel-Verlag hatte in den Jahren 1982 und 1983 mehrere Artikel zu dem Mordfall veröffentlicht. Nachdem diese Artikel später auch den Weg ins Onlinearchiv von Spiegel Online fanden und dort frei abrufbar waren, hatte der Beschwerdeführer Klage gegen Spiegel Online erhoben. Er sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Artikel im Rahmen einer einfachen Suchmaschinen-Recherche nach seinem Namen entdeckt werden konnten.
Im Beschluss „Recht auf Vergessen II“ ging es um einen Beitrag des Fernsehmagazins „NDR Panorama“ mit dem Titel: „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“, in dem die Beschwerdeführerin sich unvorteilhaft dargestellt sah. Auch in diesem Fall störte sich die Beschwerdeführerin vor allem daran, dass bei der Google-Suche nach ihrem Namen als eines der ersten Ergebnisse der NDR-Beitrag erschien. Anders als im vorigen Fall hatte die Beschwerdeführerin aber nicht das ursprünglich verantwortliche Medienunternehmen (den NDR) verklagt, sondern Google.
Abgesehen von den Erwägungen zur Sache (dazu noch unten) traf das BVerfG in den beiden Entscheidungen auch sehr grundsätzliche, weitreichende Feststellungen zur Rolle der deutschen Grundrechte des GG im Kontext des EU-Rechts. Während das BVerfG im Beschluss „Recht auf Vergessen I” primär die Grundrechte des GG als Prüfungsmaßstab anwendete, griff es im Beschluss „Recht auf Vergessen II” auf die Grundrechte der EU-GrCH zurück. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist nach Ansicht des BVerfG die Frage, ob das streitentscheidende Fachrecht unionsrechtlich „vollständig determiniert“ ist, oder ob den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum verbleibt.
Das BVerfG führt hierzu in seinem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ aus:
Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.
BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 49.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Mit anderen Worten: Die Frage, ob die Grundrechte des GG oder der EU-GrCh anzuwenden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das EU-Recht „vollständig determiniert” ist, oder ob noch Raum für Recht der Mitgliedsstaaten verbleibt. Ist das EU-Recht abschließend, gelten primär die EU-Grundrechte. Verbleibt ein Spielraum für deutsches Recht, gelten nach Ansicht des BVerfG primär die deutschen Grundrechte des GG.
Vergleicht man die beiden Beschlüsse, so war für die Frage des (unterschiedlichen) Prüfungsmaßstabs ein Aspekt entscheidend: Der erste Sachverhalt (Recht auf Vergessen I) unterfällt dem sog. Medienprivileg, denn dort geht es um die Verbreitung von Presseartikeln durch die Spiegel Online GmbH. Im zweiten Sachverhalt war das nicht der Fall, denn dort hatte die Anspruchstellerin ihr „Recht auf Vergessenwerden” nur gegen Google geltend gemacht.
Das sog. Medienprivileg findet sich in Art. 85 DSGVO und sieht für eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken Öffnungsklauseln für die Mitgliedstaaten vor. Damit will der Gesetzgeber der stattfindenden Grundrechtskollision gerecht werden.
Art. 85 DSGVO
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Nach Ansicht des BVerfG führen diese Bestimmungen dazu, dass die DSGVO im hier relevanten Bereich kein „vollständig determiniertes Unionsrecht” sei. Denn das Medienprivileg gesteht den Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung einen Gestaltungsraum zu.
Beide Verfassungsbeschwerden waren aus zivilrechtliche Auseinandersetzungen hervorgegangen. Das BVerfG wendet die Grundrechte also nur im Verhältnis zwischen Privaten, d.h. im Wege der „mittelbaren Drittwirkung” an.
Im Beschluss „Recht auf Vergessen I“ stellt das BVerfG dabei auf die deutschen Grundrechte ab (s.o.). Es nimmt deshalb eine Grundrechtsabwägung vor: Zwischen Meinungs- und Pressefreiheit von „Spiegel Online” einerseits und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (des verurteilten Mörders) andererseits. Wichtig: Im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt das BVerfG ausdrücklich auf dessen „äußerungsrechtliche Schutzdimensionen“ ab. Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung” will das Gericht nicht anwenden.
Dies begründet das BVerfG wie folgt:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen Berichte über ihn, die der Information der Öffentlichkeit dienen und ihm selbst ohne weiteres zugänglich sind. Er macht geltend, dass diese Berichte über ihn weiterhin für jedermann im Archiv der Beklagten bereitgehalten werden und ihn angesichts des Zeitablaufs und seiner derzeitigen Situation unverhältnismäßig belasten. Damit aber geht es um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation. Dass auch hierbei die Verbreitungsmöglichkeiten durch das Internet für das Gewicht der Belastung von entscheidender Bedeutung sind und Berücksichtigung verlangen (…), ändert daran nichts.
BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 92.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Eine vergleichbare Ausführung findet sich im Beschluss „Recht auf Vergessen II“ nicht, denn dort kam es im Rahmen der Abwägung ausschließlich auf die Rechte der EU-GrCH an. Diese enthält neben dem Recht auf Privatsphäre (Art. 7 EU-GrCh) auch ein explizites Recht auf Datenschutz (Art. 8 Eu-GrCh). Das BVerfG äußert, zwar sei zu diesen Grundrechten keine explizite Lehre der mittelbaren Drittwirkung etabliert, allerdings könnten EU-Grundrechte ebenfalls „einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken“ (Rn. 97 des Beschlusses).
In beiden Verfahren bringt das BVerfG auch Öffentlichkeitsinteressen in die Abwägung ein. Im Fall „Recht auf Vergessen II“, wo die Beschwerdeführerin den Suchmaschinenbetreiber Google verklagt hatte, stellt das BVerfG fest, nicht nur die unternehmerische Freiheit von Google aus Art. 16 GRCh sei in die Abwägung einzubeziehen, sondern auch die „unmittelbar betroffenen“ Grundrechte Dritter. Dazu gehören nach Ansicht des BVerfG sowohl die Interessen der Internetnutzer am Zugang zur Information als auch die Meinungsfreiheit des NDR. Diese Erweiterung der (mittelbaren) Drittwirkung führte schließlich dazu, dass sich in beiden Fällen letztlich vergleichbare Grundrechtspositionen zur Abwägung gegenüberstanden.
In beiden Beschlüssen benannte das BVerfG im Rahmen der Abwägung ein seiner Ansicht nach entscheidendes Kriterium: Die Zeit.
Exemplarisch hierzu ein Zitat aus den Gründen zu „Recht auf Vergessen I”:
Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht (…), hat sie gleichzeitig klargestellt, dass sich das Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis verändert. (…) Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (…).
BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 98.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Im Beschluss „Recht auf Vergessen II” nimmt das BVerfG zusätzlich Bezug auf Art. 17 der DSGVO, wo ein „Recht auf Vergessenwerden” explizit normiert ist (vgl. Rn. 122 des Beschlusses).
Dass das BVerfG in solchen Grundrechte-Abwägungen auch auf den Faktor „Zeit” abstellt, war zwar schon häufiger vorgekommen. Jedoch verlieh das Gericht diesem Faktor im Rahmen der beiden jetzigen Entscheidungen besondere Bedeutung. Grund: Die besonderen Bedingungen der Kommunikation im Internet. So äußert das BVerfG beispielsweise in seinem „Recht auf Vergessen I”-Beschluss:
Während Informationen früher, als sie allein in Printmedien und Rundfunksendungen verbreitet wurden, der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar.
BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 102.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Und weiter:
Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. (…) Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Dies gilt nicht zuletzt in Blick auf das Ziel der Wiedereingliederung von Straftätern.
BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 105.
(Hervorhebung hinzugefügt)
Zusammengefasst kann man den Beschlüssen zumindest folgende Botschaft entnehmen: Das Recht auf Vergessen(werden) hat auch in der digitalen Welt Gewicht und kann auch gegenüber Online-Archiven Bedeutung gelangen.
Das BVerfG stellte im Rahmen seines Beschlusses „Recht auf Vergessen I” zwar einerseits fest, dass Pressearchive auch weiterhin Bestand haben dürfen. Andererseits berücksichtigte es aber auch, dass die Auffindbarkeit der Berichte durch namensbezogene Suchabfragen durch technische Maßnahmen eingeschränkt werden kann. Ob dies für Spiegel Online zumutbar ist, muss nun als Fachgericht nun noch der BGH entscheiden.
Im Rahmen des Beschlusses „Recht auf Vergessen II” setzte das BVerfG zwar die ähnliche Maßstäbe an, kam jedoch zu einem anderen Ergebnis: Es hob das Urteil der Vorinstanz nicht auf, sondern wies die Verfassungsbeschwerde ab. Die Erwägungen des Instanzgerichts hatten sich nach Ansicht des BVerfG innerhalb des zulässigen Wertungsrahmens bewegt.
Der Beschluss „Recht auf Vergessen I“ des BVerfG im Volltext
Der Beschluss „Recht auf Vergessen II“ des BVerfG im Volltext
Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss „Recht auf Vergessen I“
Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss „Recht auf Vergessen II“
Dieser Beitrag erscheint im Rahmen der Zusatzausbildung „Recht und Kommunikation”, die Telemedicus gemeinsam mit Bird & Bird anbietet. Weitere Informationen zur Zusatzbildung finden sich hier. Die Beiträge geben inhaltlich lediglich die Auffassung der jeweiligen AutorInnen wieder.