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BVerfG: Urheberrecht, Linkhaftung und Meinungsfreiheit

Ein kurioser Rechtsstreit geht zu Ende. Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte Dezember eine Verfassungsbeschwerde gegen das AnyDVD-Urteil des Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob schon ein bloßer Link eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn er auf die Webseite eines Herstellers von Software zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen zeigt. Nein, hatte der Bundesgerichtshof im Herbst 2010 entschieden. Dem schloss sich nun auch das Bundesverfassungsgericht an – nicht ohne einige interessante Worte zum Verhältnis von Urheberrecht, Linkhaftung und Meinungsfreiheit zu verlieren.
Der Fall AnyDVD

Im Jahr 2005 hatte der Heise-Verlag in einem Artikel über das Programm AnyDVD berichtet, dass die Software nach deutschem Urheberrecht möglicherweise unzulässig ist. Ein Link in dem Artikel führte zur Webseite des Herstellers. Eine Gruppe von Herstellern kopiergeschützter Datenträger war daraufhin gegen Heise vorgegangen: Schon der Link auf die Herstellerseite verletze das Urheberrecht, nämlich § 95a Abs. 3 UrhG.

Das Verfahren zog sich über viele Jahre, weitgehend mit Erfolg für die Datenträgerhersteller. Im Herbst 2010 entschied dann der Bundesgerichtshof:

„Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum […] geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein Link vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen […]. Indem das Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des Links auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten Internetseite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei gesondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom Beklagten gesetzten Links auf fremde Internetseiten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt.”

Gegen diese Entscheidung des BGH legten die Datenträgerhersteller Verfassungsbeschwerde ein.

Nichtannahmebeschluss

Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde nun – fast sieben Jahre nach Veröffentlichung des Artikels – mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an, am Urteil des Bundesgerichtshof sei nichts auszusetzen. Obwohl die Ausführungen des BVerfG denkbar knapp sind, finden sich doch einige interessante Aussagen.

Wenig überraschend sind noch die ersten Klarstellungen des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

[…]

Weiter geht die Verfassungsbeschwerde fehl, soweit sie die Frage, ob sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt zu eigen mache, für nicht maßgeblich hält (vgl. BVerfGK 10, 153 <156 f.>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung.”
(Hervorhebungen auch nachfolgend nicht im Original)

Auch Links können von der Meinungsfreiheit erfasst sein, allein mit der Verlinkung macht man sich die Aussagen der verlinkten Seiten auch nicht zu eigen.

Urheberrecht und öffentliches Interesse

Interessanter werden schon die danach folgenden Ausführungen:

„Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erwägung des Bundesgerichtshofs, gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes könne ein besonderes Informationsinteresse begründen. Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde behauptet der Bundesgerichtshof nicht, schon das durch die Schwere des Rechtsverstoßes ausgelöste Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige ohne Weiteres die Linksetzung. Der Bundesgerichtshof wendet sich vielmehr umgekehrt gegen die Meinung der Vorinstanz, ein schwerer Urheberrechtsverstoß gebiete schon für sich ein Zurücktreten der Pressefreiheit.”

Es ist also nicht allein entscheidend, welche Intensität die mögliche Urheberrechtsverletzung hat, die durch das Setzen eines Links begangen bzw. gefördert wird. Im Gegenteil kann eine besonders schwere Urheberrechtsverletzung sogar einen Link erst rechtfertigen. Entscheidend ist und bleibt die Frage, welchen Beitrag der Link zur Meinungsbildung liefert.

Es gibt bei der Abwägung also keine Automatismen. Das gilt auch für den umgekehrten Fall: Nur weil eine Urheberrechtsverletzung besonders schwer wiegt, rechtfertigt das noch keinen Link. Ein Link zu einem One-Click-Hoster, über den urheberrechtlich geschützte Dateien gezogen werden können, lässt sich mit dem Argument also nicht rechtfertigen. Auch hier handelt es sich zwar um eine schwere Urheberrechstverletzung, das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein solches öffentliches Interesse daran besteht, dass man einen Link auf die rechtswidrigen Dateien setzen darf.

Anders wäre zum Beispiel ein Link auf kino(x).to zu beurteilen: Wer sich kritisch mit dem Dienst auseinandersetzt, darf ihn unter Umständen auch verlinken, um etwa das Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen zu demonstrieren und einen Nachweis für seine Behauptungen zu liefern.

Links und Suchmaschinen

Und noch einen weiteren Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht zu bieten:

„Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Abwägung zusätzlich in den Blick, dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.”

Dieser Punkt ist interessant: Ist ein Link auf rechtswidrige Inhalte weniger problematisch, nur weil die Inhalte auch anderweitig gefunden werden können? Dieses Argument darf man wahrscheinlich nicht überstrapazieren: Das Bundesverfassungsgericht äußert sich nur in einem Satz und in diesem spezifischen Fall dazu. Zum Beispiel muss man berücksichtigen, dass im Fall AnyDVD kein direkter Link auf urheberrechtsverletzende Dateien gesetzt wurde – es ging lediglich um einen Link zum Hersteller. Insofern wird man vorsichtig sein müssen, diese Aussage des BVerfG auf andere Fälle zu übertragen.

Fazit

Der Fall AnyDVD hat ein Ende gefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gelegenheit genutzt und einige verfassungsrechtliche Fragen zur Linkhaftung klargestellt: Ein Link ist keine reine technische Verknüpfung, sondern ein Beitrag zur Meinungsbildung. Auch hat das Urheberrecht keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber der – durch Links ausgedrückten – Meinungsfreiheit. Selbst Links zu schweren Urheberrechtsverstößen können rechtmäßig sein, wenn es die Meinungs- und Pressefreiheit gebietet. Das alles sind keine großen verfassungsrechtlichen Neuigkeiten, dennoch sind es gute Argumentationsstützen.

Und Argumente sind weiterhin nötig. Nach wie vor sind viele Rechtsfragen bei der Linkhaftung offen, speziell auch im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit. Wie ist die Rechtslage etwa beim Einbinden von Videos? Ist es möglich, ein Video bei Youtube hochzuladen, um es an anderer Stelle als zulässiges Zitat zu verwenden? Für all diese Fragen können auch diese knappen Ausführungen des Bundesverfassungsgericht noch einmal sehr wertvoll sein.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2011, 1 BvR 1248/11.

, Telemedicus v. 31.01.2012, https://tlmd.in/a/2177

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