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BVerfG: Stolpe-Regel gilt nicht für Gegendarstellung

In dubio pro Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtslage zu mehrdeutigen Äußerungen in der Presse klargestellt. Verwirrung über deren Deutung gab es seit dem Stolpe-Urteil des Gerichts. Seit dieser Entscheidung galt: Eine mehrdeutige Aussage ist eine Rechtsverletzung, wenn zumindest ein Teil der Leser den Text in einem ehrverletzenden Sinn versteht. Von diesem Grundsatz ist das Gericht nun wieder abgerückt – zumindest, soweit es um Gegendarstellungen geht. In Zukunft gilt bei mehrdeutigen Passagen in Pressetexten wieder: Im Zweifel für die Pressefreiheit. Anders soll das allerdings weiterhin für Unterlassungsansprüche gelten.
Beschwerdeführer war in diesem Fall der Spiegel-Verlag. Das Magazin hatte einen Artikel veröffentlicht, in dem ehrverletzende Inhalte enthalten waren – allerdings nur nach einer von mehreren möglichen Interpretationen. Nach den Grundsätzen der Stolpe-Entscheidung verurteilten die Fachgerichte deshalb den Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung. Dagegen erhob der Spiegel Verfassungsbeschwerde. Dieser Beschwerde gab das BVerfG statt.

Begründung des BVerfG: Für Gegendarstellungen könne man könne man nicht den gleichen Maßstab wie für eine Unterlassungsverpflichtung heranziehen. Bei der Gegendarstellung gehe es um eine Erstmitteilung, zudem habe die Presse kaum Möglichkeiten, ein Gegendarstellungsverlangen abzuwehren. Außerdem bedeute der Abdruck einer Gegendarstellung einen kaum wiedergutzumachenden Imageschaden. Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf daher nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine „nicht fern liegende Deutung“ bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt, wie die Fachgerichte vorliegend aber angenommen haben. Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre es demgegenüber, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.

Gleiches gilt für Schadensersatz, Geldentschädigung oder Berichtigung. Auch diese Ansprüchen bestehen nicht, wenn der Text nach zumindest einer Deutungsmöglichkeit legal ist. Denn:

Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die
dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.

Obwohl das Gericht schon im Stolpe-Urteil die Unterscheidung zwischen Unterlassunganspruch und den anderen Ansprüchen machte, war eine solche Klarstellung notwendig. Ab nun ist klar: Bei Unterlassungsansprüchen im Zweifelsfall für den Betroffenen der Berichterstattung. Bei allen anderen Ansprüche im Zweifel für die Presse.


Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Zum Urteil im Volltext

, Telemedicus v. 25.01.2008, https://tlmd.in/a/612

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