Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Nichtanahmebeschluss mit der Haftung für Inhalte in Pressespiegeln beschäftigt. In der gestern veröffentlichten Entscheidung vom Juni dieses Jahres ziehen Richter klare Grenzen für die sogenannte Verbreiterhaftung. Nach Ansicht Gerichts darf die Recherche- und Sorgfaltspflicht für übernommene fremde Inhalte nicht überstrapaziert werden. Denn ansonsten drohe die „Einschnürung” der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 GG. Das BVerfG hat sich im Zuge dieser Erörterungen auch eingehend mit sogenannten „Chilling Effects” auseinander gesetzt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Mit dem vorliegenden Beschluss hat das BVerfG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde einer Finanz-Fachzeitschrift entschieden. Das Medium hatte im Jahr 2000 innerhalb einer als „Presseschau” bezeichneten Rubrik Berichte über einen umstrittenen Finanzberater veröffentlicht. Allerdings wurden dabei wesentliche Tatsachen bezüglich des Berichtgegenstandes weggelassen.
Der Finanzberater, um den es in besagtem Artikel ging, sah sich durch diese Art der Darstellung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Vor allen Fachgerichten – bis hin zum BGH – bekam er recht. Nun hat auch das BVerfG die auf die Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Zwar übt das BVerfG verfassungsrechtliche Kritik an den Entscheidungen der Fachgerichte, jedoch sei vorliegend bei einer Rückverweisung nicht mit einer abweichenden Entscheidung zu rechnen. Denn die Fachzeitschrift habe ihre journalistische Sorgfaltspflicht bei der Zusammenstellung des Pressespiegels grob verletzt, so das BVerfG.
Verfassungsrechtsprechung zu Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung wird bestätigt
Eingangs seiner Entscheidung macht das BVerfG zunächst grundsätzliche Ausführungen zur Meinungsfreiheit. Darin bestätigt es seine ständige Rechtsprechung, wonach auch Tatsachenbehauptungen der Meinungsfreiheit unterfallen können.
Auf Grundlage dieser Einschätzung gelangt das Gericht folgerichtig zum Ergebnis, dass auch die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt sei, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
BVerfG: Keine unverhältnismäßige Recherche- und Distanzierungspflicht bei Pressespiegeln
Die Karlsruher Entscheidung ist keineswegs ein Rückschlag für die Haftung für fremde Inhalte innerhalb von Pressespiegeln, wie heute mancherorts zu lesen ist. Das BVerfG macht innerhalb seiner Entscheidung vielmehr grundsätzliche Ausführungen zur Reichweite der sogenannten Verbreiterhaftung. Und dabei stellt das Gericht im Ergebnis fest, dass die Presse für fremde Inhalte, die im Rahmen von Pressespiegeln veröffentlicht werden, nicht dieselben strengen Recherchepflichten hinsichtlich des Wahrheitsgehalts treffen dürfen, wie für eigene Berichte:
„Erlegte man der Presse […] eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen”
Die ordentlichen Gerichte hatten in ihren Entscheidungen zuvor nach Ansicht des BVerfG diese verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung hinsichtlich der Recherchetiefe vermissen lassen. Sie gingen in ihren Entscheidungen stets von einer uneingeschränkten Verbreiterhaftung bei Pressespiegeln aus, die dieselben Recherchepflichten wie bei eigenen Inhalten vorsah. Dieser Haftung sollte die Presse zudem nur dann entkommen können, wenn sie sich ausdrücklich von den veröffentlichten Fremdinhalten distanzierte. Dazu führt das BVerfG aus:
„In ihrem Zusammenwirken bewirken diese Anforderungen, dass die Presse bereits dann Gefahr läuft, auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen zu werden, wenn sie durch unkommentierte Wiedergabe von Auszügen aus Fremdberichten auf deren Inhalt hinweist, obgleich dem verständigen Leser durchaus bewusst ist, dass die Mitteilungen in einer solchen Presseschau nicht auf eigenen Recherchen, sondern auf der Sichtung fremder Pressemitteilungen beruht.”
Und weiter heisst es dazu im vorliegenden Beschluss:
„Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. […] Eine […] Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen.”
Durch diese von den Fachgerichten angenommene strenge Verbreiterhaftung bei Pressespiegeln droht nach Ansicht der Karlsruher Richter also eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare „Einschnürung” der Kommunikationsgrundrechte. Denn aufgrund der Haftungsrisiken würde sich schlussendlich kein Presseorgan mehr trauen, sich seiner Kommunikationsgrundrechte im Rahmen von Pressespiegeln zu bedienen („Chillig Effects”).
Für das BVerfG stellt ein Pressespiegel ein klassisches und wertvolles Instrument der Presseberichterstattung dar. Die darin veröffentlichten Äußerungen Dritter unterfallen regelmäßig dem Schutz der Meinungsfreiheit. Die Presse nehme damit ihre verfassungsrechtlich privilegierte Aufgabe wahr, die Öffentlichkeit über aktuelle Diskussionen zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, so der Beschluss weiter.
Äußere Form von Pressespiegeln reicht als inhaltliche Distanzierung aus
Dem BVerfG zufolge soll sich für den unvoreingenommenen Leser regelmäßig bereits aus der äußeren Form von Pressespiegeln ergeben, dass es sich bei den dort wiedergegeben Inhalten nicht um selbst recherchierte Berichte handele. Die hohen Anforderungen an eine inhaltliche Distanzierung innerhalb von Pressespiegeln stößt mit Blick auf die Kommunikationsfreiheiten und die Rolle der Presse auf verfassungsrechtliche Bedenken:
„Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können. Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes […] die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.”
Grundsatz der Verbreiterhaftung ist verfassungsrechtlich unbedenklich
Die Karlsruher Richter hegen aber jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Grundsatz der Verbreiterhaftung und einer prinzipiellen Recherchepflicht bezüglich des Wahrheitsgehalts der veröffentlichten fremden Inhalte. Lediglich bei der Reichweite dieser Pflicht zur Ermittlung des Wahrheitsgehalts der übernommenen Inhalte Dritter soll differenziert werden.
„Verfassungsrechtlich ist es freilich dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte demjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, die Pflicht auferlegen, sich vom Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen zu vergewissern”
Fazit
Insoweit darf aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verbreiterhaftung eher ein Sieg für die Presse und die Meinungsfreiheit abgelesen werden. Zwar hat das BVerfG die Grundsätze der Verbreiterhaftung grundsätzlich bestätigt, die Recherchepflichten bezüglich des Wahrheitsgehalts bei entsprechender Darstellung der übernommenen fremden Inhalte jedoch stark eingegrenzt.
Das Landgericht Hamburg (Urteil v. 22.02.2008, Az. 324 O 998/07-Markwort) hatte demgegenüber im vergangenen Jahr die Verbreiterhaftung sogar auf falsche Tatsachenbehauptungen in Interviews angewandt.
Der Beschluss des Ersten Senats vom 25.06.2009, Az. 1 BvR 134/03 im Volltext.