Die Kreditkartenfahndung bei der „Aktion Mikado“ im Jahr 2006 war verfassungsgemäß – zumindest was die Bankkunden betrifft, deren Daten nicht an die Staatsanwaltschaft herausgegeben wurden. Das BVerfG hat im Februar zwei Verfassungsbeschwerden dazu nicht zur Entscheidung angenommen:
„Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf mit eingestellt wurden, da ihre Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden wurden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen wurden […].“