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BVerfG klärt Zuständigkeit zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zuständigkeit im Fall der Vorratsdatenspeicherung geklärt. Aus der Pressemitteilung:

Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss („6er-Ausschuss“) hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer („Massenverfassungsbeschwerde“). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

Es sind also beide Senate zuständig, wobei die wohl größere Entscheidungskraft vom ersten Senat ausgeübt wird. Dieser steht unter dem Vorsitz von Präsident Prof. Dr. Papier, der sich zur Vorratsdatenspeicherung bereits relativ detailliert geäußert hat. Allerdings werden sich die Senate in allen relevanten Fragen absprechen müssen: Gem. § 16 Abs. 1 BVerfGG muss ein Senat, wenn er sich von der Rechtsauffassung des anderen lösen will, eine Entscheidung im großen Plenum herbeiführen. Weil beide Senate Verfassungsbeschwerden zur Streitfrage entscheiden, werden sie wohl intern sehr eng zusammenarbeiten.

, Telemedicus v. 30.01.2008, https://tlmd.in/a/629

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