Der Presse steht grundsätzlich ein ungehinderter Informationsanspruch zu. Dies hat das Bundesverfassungsgericht Anfang September entschieden (BVerfG, Beschl. v. 8. Sep. 2014, Az. 1 BvR 23/14). Sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestünden, könne, so das BVerfG, dadurch auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache begrenzt werden. Doch wie sind hier die Grenzen zu ziehen?
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG war ein Presseauskunftsanspruch eines Redakteurs einer Tageszeitung gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Diesen Auskunftsanspruch hatte zuvor das BVerwG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der beschwerdeführende Redakteur hatte um Auskünfte über den Export sogenannter Dual-Use-Güter nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 geboten. Die Güter hätten seiner Ansicht nach für die Herstellung von Waffen geeignet gewesen sein können. Der Bundesnachrichtendienst hingegen verweigerte die begehrten Angaben. Nach Auffassung des Nachrichtendienstes müsse er diese Angaben ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags mitteilen und dazu berichten. Überdies tage der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich. Der Beschwerdeführer hielt die pauschale Verweigerung der Auskünfte des Bundesnachrichtendieses jedoch für rechtswidrig und fühlte sich dadurch in seiner Pressefreiheit verletzt.
Nach Ansicht des BVerfG sind bei einer Vorwegnahme der Hauptsache strenge Anforderungen zu stellen. Ein Abwarten auf die Hauptsache sei grundsätzlich nur dann unzumutbar, wenn es um Vorgänge ginge, die unabdingbar einer sofortigen journalistischen Aufklärung bedürften. Dies ist im Falle des journalistischen Auskunftsbegehrens des Redakteurs für die Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber dem Bundesnachrichtendienst jedoch gerade nicht hinreichend ersichtlich.
Das BVerwG hatte daher keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung des Eilrechtsschutzes gestellt, vielmehr hatte der Beschwerdeführer, so das Gericht, sein Begehren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dem Redakteur sei zuzumuten, detaillierter darzulegen, weshalb er gerade die gewünschten Dokumente aus eben diesem Zeitraum für eine effektive Presseberichterstattung im Wege des Eilrechtsschutzes, also sofort, benötige und die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könne.
Das BVerfG stellte in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren generell hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, damit die Presse die ihr zukommende Kontroll- und Vermittlerfunktion wahrnehmen könne. Denn erst der generell ungehinderte Zugang zu Informationen versetze die Presse in den Stand, der ihr in der Demokratie zur Meinungsbildung der Bevölkerung zukomme. Die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die für die freie und öffentliche Meinungsbildung der Bevölkerung schließlich konstituierend ist, dürfe daher nicht verkannt werden.
Die Entscheidung des BVerfG zeigt, dass es auf eine schlüssige Glaubhaftmachung hinsichtlich des Vorliegens eines gesteigerten öffentlichen Interesses und der Aktualität ankommt, um eine Ausnahme vom verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache machen zu können. Doch wann genau ein Vorgang diesbezüglich glaubhaft gemacht wird und die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und wann nicht, bleibt wie im Presserecht so oft, Abwägungssache. Die Frage nach den Grenzen des Informationsanspruchs der Presse ist also auch hier eine solche des Einzelfalles.