Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang Dezember einer Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift „Bunte” stattgegeben (Beschluss 1 BvR 927/08). Die Zeitschrift hatte sich gegen zwei Gerichtsentscheidungen gewehrt, die ihr die Verbreitung eines Artikels untersagten. Dieser beschrieb eine Skiregion: Inhalte waren die Landschaft, die Hotels und Prominente, die dort ihren Urlaub verbringen. Caroline von Hannover wurde am Rande erwähnt – für die klagefreudige Prinzessin genug, um vor Gericht zu ziehen.
Sie wandte sich gegen zwei Textstellen:
DAUERGAST Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst.
Sowie:
Ein paar Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des „Lorünser“. Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug…
Das Landgericht und das Kammergericht Berlin hatten die „Bunte” daraufhin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung verurteilt: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Caroline von Monaco sei verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Urteile aufgehoben und festgestellt, dass es bereits über diese Fragen entschieden hat (BVerfGE 120, 180; BVerfGE 101, 361 (388 ff))
Es bestätigt, dass in die Privatsphäre eingegriffen wurde. Allerdings hätte das Landgericht den Bericht nicht als Ganzes gewürdigt und die Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt. Der Beitrag schildere touristische Interessen, die Informationen über Caroline seien nur „Kolorit am Rande”. Jeder Besucher des Ortes könne genau das Gleiche beobachten. Das Landgericht hatte sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt. Dabei verkannte es aber den Unterschied zwischen Bild- und Wortberichterstattung. So das BVerfG:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten.
Wird durch Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht von Personen der Zeitgeschichte eingegriffen, fordert der EGMR zur Rechtfertigung ein Informationsinteresse der Allgemeinheit. Das Landgericht hatte ein solches Interesse an der Urlaubsgestaltung Prominenter im vorliegenden Fall nicht anerkannt – das BVerfG weist nun darauf hin, bei Wortberichterstattung sei der Inhalt entscheidend. Das Persönlichkeitsrecht schütze nur vor Ehrverletzungen. Es bietet aber keinen Schutz davor, namentlich genannt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache damit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut das Persönlichkeitsrecht mit der Meinungsfreiheit abwägen.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Die Entscheidung im Volltext.