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BVerfG entscheidet zur Berichterstattung über Jugendliche

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 25. Januar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch bei einer Berichterstattung über Jugendliche keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit hat (1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09). Diese Regelvermutung, wie sie die Fachgerichten zuvor angenommen hatten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Erforderlich sei vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung.

Der Fall

Grund für die gerichtliche Auseinandersetzung war eine Klage zweier prominenter Brüder: Nach dem diese beim nächtlichen Randalieren in der Münchner Innenstadt aufgefallen waren, hatte die Polizei die Personalien der damals 16- bzw. 18-jährigen aufgenommen. Zu einem Ermittlungsverfahren kam es aber nicht. Kurze Zeit später erschien im Internetangebot der Beklagten ein Bericht darüber, dass die beiden „nach wüster Randale“ von der Polizei verhört worden seien. In der Folge hatten die Geschwister auf Unterlassung der Berichterstattung über den Vorfall geklagt.

Sowohl das Landgericht als auch später das Oberlandesgericht hatten dieser Forderung entsprochen und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bejaht. Begründet wurden diese Entscheidungen vornehmlich mit dem jugendlichen Alter der beiden Kläger. Aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz habe jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse grundsätzlich zurückzustehen, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Kläger in der Öffentlichkeit bekannt seien.

BVerfG: Abwägung erforderlich

Die erste Kammer des ersten Senats des BVerfG wollte dieser Argumentation nicht folgen und hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben: Diese hätten Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der jugendlichen Kläger.

Im Rahmen der personenbezogenen Wortberichterstattung komme es vor allem auf den Inhalt an. Zwar sei bei Strafverfahren anerkannt, dass die Identifikation des Täters nicht immer zulässig ist. Hiervon unterscheide sich jedoch eine Berichterstattung über das unstreitige Verhalten einer Gruppe junger Leute auf offener Straße, das allenfalls von geringfügiger strafrechtlicher Relevanz ist. Wahre Aussagen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte nicht den Anspruch, so dargestellt zu werden, wie man gern gesehen werden möchte. Abgesehen davon berühre der Bericht ausschließlich die Sozialsphäre der Kläger, zumal diese ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt hätten.

Auch wenn das jugendliche Alter fraglos in die Erwägungen einzubeziehen sei,

(…) genügt es nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen – wie hier durch die Fachgerichte geschehen -, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei. Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen, dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern.

Die angegriffenen Urteile wurden daher an das LG Hamburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Volltext.

, Telemedicus v. 05.03.2012, https://tlmd.in/a/2213

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