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BVerfG entscheidet zu Zitaten aus E-Mails

Wie heute bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Februar entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einer persönlichen E-Mail der Meinungsfreiheit unterfällt und nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden kann. Auch wenn die Zitate eine etwas scharfe Wortwahl des Verfassers wiedergeben, könne in der Veröffentlichung nicht zwangsläufig eine „Prangerwirkung” gesehen werden.

„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. […] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”

Außerdem stellte das BVerfG klar, dass es bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur auf das öffentliche Informationsinteresse ankommt:

„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Das Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen deshalb per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zur Pressemeldung des BVerfG.

Der Beschluss vom 18. Februar 2010, Az. 1 BvR 2477/08 im Volltext.

, Telemedicus v. 07.04.2010, https://tlmd.in/a/1699

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