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BVerfG entscheidet über Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang April die Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber für verfassungswidrig erklärt. Im Forum des Beschwerdeführers waren Links zu Rapidshare veröffentlicht worden, wo möglicherweise urheberrechtlich geschützte Filme zum Abruf standen. Das Amtsgericht Augsburg ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung bei dem Mann an. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung

Seine Beschwerde stützte der Forenbetreiber auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung. In dieses Grundrecht dürfe nicht einfach aufgrund vager Anhaltspunkte eingegriffen werden, so das Argument.

Tatsächlich hatten Gericht und Staatsanwaltschaft lediglich einen Screenshot des entsprechenden Forums vorliegen – weitere Ermittlungen gab es nicht. Es wurde weder überprüft, ob die Links tatsächlich zu urheberrechtlich geschützten Werken geführt haben, noch ob der Forenbetreiber von diesen Links Kenntnis hatte. Es wurden nicht einmal die Forenbeiträge, die in türkischer Sprache verfasst waren, übersetzt. Für eine Hausdurchsuchung hätte mehr Ermittlungsarbeit geleistet werden müssen, so die Ansicht des Beschwerdeführers.

Screenshot reicht nicht

Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dem an. Allein ein Screenshot reiche nicht für einen Anfangsverdacht. Vielmehr müssten Verdachtsgründe vorliegen, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausreichen. Aus den Urteilsgründen:

„Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten – und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften – Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab.“

Forenbetreiber ist nicht gleich Täter

Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war, bedeute außerdem nicht, dass die Links von ihm selbst veröffentlicht wurden oder dass er dafür zwangsläufig die Verantwortung zu tragen hätte. Denn jeder Forenteilnehmer hätte die Links veröffentlichen können. Warum der Forenbetreiber jedoch für Links seiner Nutzer verantwortlich sein soll, habe das Amtsgericht nicht einmal erörtert:

„Abgesehen davon, dass im Falle der Einstellung von Links durch dritte Personen die Erörterung der Garantenpflicht des Beschwerdeführers (§ 13 StGB) und der Geltung der §§ 7 ff. TMG nahe gelegen hätte, werden auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die für ein […] vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers sprechen. Es wäre zumindest darzulegen gewesen, ob konkrete Umstände dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Links zur Kenntnis genommen oder sogar gebilligt hatte […].“

Mehr Ermittlungsarbeit

Für die Strafverfolgungsbehörden bedeutet das: Mehr Ermittlungsarbeit. So leicht wie die Staatsanwaltschaft Augsburg darf man es sich bei der Jagd nach „Raubkopierern“ jedenfalls nicht machen. Keineswegs bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber freie Fahrt für Filesharer. Denn bei ordentlicher Ermittlungsarbeit sind nach wie vor Hausdurchsuchungen möglich – auch bei Urheberrechtsverletzungen.

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

, Telemedicus v. 06.05.2009, https://tlmd.in/a/1290

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