Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte Juni entschieden, dass die Beschlagnahme von E-Mails auch auf den Servern des Internet-Providers zulässig sein kann. Demnach sind die allgemeinen strafprozessrechtlichen Vorschriften zur Beschlagnahme von Beweismitteln ausreichend, einen solchen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu rechtfertigen, so das BVerfG. Allerdings muss die gerichtliche Anordnung im konkreten Fall verhältnismäßig sein:
„Die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers zwischen- und endgespeicherten E-Mails sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. […] Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers (III.). Der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss jedoch verhältnismäßig sein. Der effektive Schutz von Art. 10 Abs. 1 GG bedarf zudem einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Die angegriffenen Entscheidungen genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben”