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BVerfG angerufen: JMStV verfassungswidrig?

Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Privatsendern soll geprüft werden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird sich mit der Frage befassen, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Jugendschutzverstöße beim privaten Rundfunk anders geahndet werden können als beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 GG zu vereinbaren ist, dass Jugendschutzverstöße lediglich im privaten Rundfunk, aber nicht bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, mit Bußgeldern sanktioniert werden können. Damit werden die Karlsruher Richter nun erstmals mit dieser in der Literatur bereits seit längerem kontrovers diskutierten Frage befasst.
Die Vorgeschichte: LMK beanstandet Sat.1-Sendung wegen Jugendschutzverstößen

Mitte 2007 hatte die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) als zuständige Landesmedienanstalt in Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der KJM eine Ausstrahlung von Sat.1 aus Gründen des Jugendschutzes beanstandet (Telemedicus berichtete). Am Ende des Verfahrens stand nicht nur eine Beanstandung, sondern auch die Verhängung von Bußgeldern gegen Sat.1 und den verantwortlichen Redakteur der streitgegenständlichen Sendung. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht in § 24 Abs. 3 Bußgelder gegen Privatsender vor – allerdings auch nur gegen diese und explizit nicht gegen öffentlich-rechtliche Sender.

Sechster Abschnitt.
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

[…]
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
[…]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. […]

Sat.1 wehrt sich gegen den Bußgeldbescheid vor dem AG Ludwigshafen

Sat.1 legte gemäß §§ 67 ff. OWiG vor dem zuständigen Amtsgericht in Ludwigshafen fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Dabei argumentierte der Sender, dass die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des JMStV verfassungswidrig seien. Denn die Vorschriften würden nur den privaten, nicht jedoch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfassen. Die Aufsicht über den Jugendschutz obliegt bei den öffentlich-rechtlichen Sendern jeweils den Rundfunkräten und nicht den Landesmedienanstalten. Im Falle von Jugendschutzverstößen sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht von der Verhängung eines Bußgeldes bedroht. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Vielmehr sei eine effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes ein Ziel, dem sowohl der private als auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk gleichermaßen verpflichtet seien. Insoweit müssten sie bei Zuwiderhandlung gegen die Regeln des Jugendmedienschutzes auch denselben Rechtsfolgen unterworfen werden, argumentierte Sat.1 weiter.

Die von Sat.1 vorgebrachte Kritik an dieser Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichem und privaten Rundfunk ist keineswegs neu. An prominenter Stelle hatte zuletzt Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring von der BLM/KJM in der „Elefantenrunde“ der 21. Münchner Medientage diese Zweigleisigkeit kritisiert.

Ordnungswidrigkeitsvorschriften des JMStV verfassungswidrig?

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat sich nun dieser Argumentation angeschlossen und ist von der Verfassungswidrigkeit der Ordnungswidrigkeitsvorschriften des JMStV überzeugt. Daher hat es den Sachverhalt im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) dem Bundeverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Denn nur das oberste deutsche Gericht hat die Kompetenz, Normen zu verwerfen, die nicht im Einklang mit der Verfassung stehen. Wann sich die Karlsruher Richter mit der Sache (Az. 1 BvL 2/09 ) befassen werden, ist derzeit noch nicht absehbar.

Pressemeldung der LMK Rheinland-Pfalz.

, Telemedicus v. 18.05.2009, https://tlmd.in/a/1311

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