Die Impressumspflichten werden zurzeit nur durch das Wettbewerbsrecht umgesetzt, hieß es bisher. Auch bei Telemedicus. Und in der Tat war bislang kein Fall öffentlich dokumentiert, wo jemals eine zuständige Behörde gegen fehlerhafte oder fehlende Impressumsangaben vorgegangen wäre – anders als etwa im Datenschutzrecht, wo zahlreiche Fälle von Anhörungen und Bußgeldverfahren bekannt sind.
Das hat sich nun geändert. Uns ist zumindest ein Fall bekannt, in dem die Regierung Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde gegen Impressumsverstöße vorgegangen ist. Und das scheint kein Einzelfall zu sein.
Regierung von Mittelfranken schreibt Online-Shop an
Konkret wissen wir von einem Fall, wo die Regierung von Mittelfranken einen großen Online-Shop mit Sitz in Bayern angeschrieben und Nachbesserungen bei Impressumsangaben gefordert hat. Streitpunkt war hier, dass der Betreiber zwar ein Kontaktformular, jedoch keine E-Mail Adresse angegeben hatte. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe einer „Adresse der elektronischen Post” fordert, sah die Regierung Mittelfranken auch unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs darin einen Verstoß gegen die Impressumspflichten.
Ein Einzelfall scheint das jedoch nicht zu sein. Auf Nachfrage teilte uns die Regierung Mittelfranken mit, dass im vergangenen Jahr eine „höhere zweistellige Zahl” von Fällen bezüglich der Impressumspflichten in der Behörde bearbeitet wurden. Dabei gab es durchaus auch Buß- bzw. Zwangsgeldverfahren. Betroffen sind nach Angaben der bayrischen Aufsichtsbehörde nicht nur gewerbliche Anbieter, wie etwa Online-Shops, sondern auch private Betreiber von Webseiten, soweit sie den Impressumspflichten unterliegen.
Gleiches Bild bei anderen Behörden
Auch die Bezirksregierung Düsseldorf, zuständig für Diensteanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, bestätigte uns, dass jährlich zahlreiche Verfahren wegen Verstöße gegen die Impressumspflichten bearbeitet werden. Hier sei es ebenfalls bereits vereinzelt zu Buß- und Zwangsgeldern gekommen, auch wenn sich die Verstöße meist durch ein kurzes Schreiben problemlos beseitigen ließen. Zwischen privaten und gewerblichen Anbietern werde nicht unterschieden, solange die Impressumspflichten Anwendung finden.
Allem Anschein nach ist die Impressumspflicht also auch für private Anbieter bedeutender, als bislang gedacht. Genauer überprüfen konnten wir die Angaben der Behörden bislang jedoch noch nicht, denn die Geschäftsberichte für das letzte Jahr sind in beiden Fällen noch nicht veröffentlicht.
Insofern sind wir auch auf Feedback angewiesen: Sollte jemand unter unseren Lesern weitere Fälle kennen, wo Aufsichtsbehörden gegen Impressumsverstöße vorgegangen sind, würden wir uns über Hinweise freuen.