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Bundesverfassungsgericht verhandelt über Gebührenklage

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute über eine Beschwerde der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühren durch die Länder im Jahr 2005, sowie die Änderung der Entscheidungskriterien der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten).
Seit dem Gebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 wird die Rundfunkgebühr in drei Schritten ermittelt. Gesetzlich geregelt ist dieses dreistufige Verfahren, das alle zwei Jahre stattfindet, im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Nachdem die Rundfunkanstalten ihren künftig zu erwartenden Finanzbedarf angemeldet haben, überprüft die KEF ob sich der angemeldete Finanzbedarf „mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ vereinbaren lässt.
Sie überprüft auch, ob sich die geplanten Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen ihres Rundfunkauftrags halten. Der Bericht der KEF über die Finanzlage und ihre Entscheidung hinsichtlich der Gebührenhöhe wird als Empfehlung den Landesparlamenten übergeben. Diese setzen die Gebühr dann endgültig fest.

Die letzte Gebührenfestsetzung

Bei der letzten Gebührenfestsetzung beschlossen die Länder die Gebühr zum 1. April 2005 um 88 Cent auf 17,03 Euro zu erhöhen. Die KEF hatte allerdings eine Erhöhung zum 1. Januar um 1,09 Euro auf 17,24 Euro empfohlen. Begründet wurde die Abweichung damit, dass die Rundfunkanstalten weitere Sparmaßnahmen durchführen sollten. Außerdem wurde das Ziel genannt, die Gebührenzahler nicht übermäßig belasten zu wollen.

Gleichzeitig erweiterten die Länder die Prüfungskriterien der KEF: Neben dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit soll die KEF nun auch die Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand, sowie die Entwicklung der Gesamtwirtschaft bei ihrer Ermittlung berücksichtigen.

Kritikpunkte der Rundfunkanstalten

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten begründen ihre Beschwerde damit, dass die Länder medienpolitische Erwägungen mit der Festlegung der Rundfunkgebühr vermengt hätten: Die Länder seien zwar durchaus zu Strukturreformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befugt; diese müssten aber inhaltlich von der Gebührenfestsetzung getrennt werden.
Auch beanstanden sie die Begründung der abweichenden Gebühr: die Gründe reichten zur Rechtfertigung der Abweichung nicht aus, außerdem seien sie zu pauschal formuliert.

Die neuen Prüfungskriterien der KEF verletzen nach Ansicht der Rundfunkanstalten die Rundfunkfreiheit und überschreiten darüber hinaus die Fachkompetenz der KEF. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten müsse von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unabhängig beurteilt werden.

Schlechter Zeitpunkt?

Die Entscheidung der Karlsruher Richter darf mit Spannung erwartet werden. Nicht besonders förderlich sieht die Berliner Zeitung in diesem Zusammenhang die Affäre des Saarländischen Rundfunks. Am Montag ist bekannt geworden, dass eine Tochterfirma des SR des Betruges und der Untreue verdächtigt wird. Der Schaden soll eine zweistellige Millionenhöhe aufweisen, die nun voraussichtlich mit Gebührengeldern getilgt werden muss.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

, Telemedicus v. 02.05.2007, https://tlmd.in/a/200

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