Heute hat der Bundestag das „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums“ verabschiedet. Damit wird die sog. Durchsetzungsrichtlinie („Enforcement-Richtlinie“) in deutsches Recht umsetzt. Die Richtlinie ist vor vier Jahren in Kraft getreten, vor zwei Jahren ist bereits die Umsetzungsfrist abgelaufen. Grund für den langen Gesetzgebungsprozess: heftige Kontroversen zwischen Koalition und Opposition, innerhalb der Koalition, angestachelt durch die verschiedenen Lobbies. Im Folgenden wird es jedoch nicht um die – noch anhaltenden – Meinungsauseinandersetzungen gehen. Stattdessen soll ein kurzer Überblick die wichtigsten Neuregelungen darstellen.
Auskunftsanspruch
Ziel der Durchsetzungsrichtlinie ist es, wie bereits der Name andeutet, Rechte des geistigen Eigentums besser durchsetzen zu können. Vor allem Rechtsverletzungen sollen leichter und effektiver geahndet werden können. Voraussetzung einer jeden Verfolgung von Rechtsverletzung ist jedoch, dass der Verletzer bekannt ist. Hier soll der erweiterte Auskunftsanspruch ansetzen: Auch von Dritten, die an einer Rechtsverletzung nicht beteiligt sind, können Auskünfte über den Verletzer verlangt werden. Künftig wird es also dem Rechtsinhaber möglich sein, z.B. von einem Internetprovider Informationen über den hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzer zu verlangen.
Allerdings wird der Auskunftsanspruch durch einen Richtervorbehalt beschränkt: Zunächst muss ein Richter seine Zustimmung erteilen, dann erst darf der Dritte die Informationen herausgeben.
Der Auskunftsanspruch ist europarechtlich übrigens nicht vorgegeben: Der EuGH stellte in einem Urteil im Januar fest, dass eine Pflicht zur Einführung eines Auskunftsanspruchs aus europarechtlicher Sicht nicht bestehe. Den Mitgliedsstaaten sei es jedoch frei gestellt eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu beschließen.
Anwendungsbereich: „Gewerbliches Ausmaß“
Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ umfasst. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsverletzer einen „unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil“ erlangt, bzw. der Rechteinhaber einen nicht unbeträchtlichen Schaden erleidet. Dabei sind quantitative und qualitative Kriterien maßgebend, z.B. kann es auf die Anzahl oder die Qualität der hochgeladenen Dateien ankommen. Ob der Verletzer nur für seine privaten Zwecke handelte und gar nicht beabsichtigte Geld zu verdienen, ist nach der Neuregelung nicht mehr von Bedeutung.
Decklung der Abmahnungskosten
Ein weiterer Punkt: Die sog. „Abmahnwellen“ sollen gebremst werden. Zumindest für Erst-Abmahnungen von Bagatellverlzungen sieht das Gesetz eine Obergrenze der anwaltlichen Abmahnkosten bei 100 Euro vor. Die ursprünglich geforderte Deckelung auf 50 Euro hat der Rechtsausschuss gekippt.
Patentrecht
Das Gesetz beinhaltet auch Klauseln, welche die Übersetzungspflicht europäischer Patentanmeldungen aufheben. Die Klauseln wurden infolge der Ratifizierung des Londoner Übereinkommens eingefügt. Danach müssen ausführliche Patentbeschreibungen bei einer Patentbeantragung nur noch in einer der Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch dem Europäischen Patentamt vorgelegt werden.
„Bundestag verabschiedet Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums“ – Heise.
„Weg frei für Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen“ – Heise.