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Bundesregierung beantwortet Fragen zur Quellen-TKÜ

Die Bundesregierung hat auf eine erneute kleine Anfrage zum Thema „Rechtsstaatliche Probleme bei der Überwachung der Telekommunikation über das Internet“ geantwortet. Bereits im Oktober sah die FDP-Fraktion Klärungsbedarf bezüglich der Durchführung von Quellen-Telekommunikationsüberwachung – und hat nun noch einmal nachgehakt: Wie weit sind auch Internet-Telefongespräche durch das Fernmeldegeheimnis geschützt?

Die Krux mit der Kryptierung…

Das Problem ist, dass Dienste wie Skype Verschlüsselungstechniken verwenden. Die übermittelten Daten sind für die Überwachungsbehörden nutzlos. Quellen-TKÜ setzt deshalb vor der Verschlüsselung an. Ähnlich wie bei der Online-Durchsuchung wird eine Spionagesoftware auf den Rechner aufgespielt. Diese übermittelt die z.B. in das Mikrophon eingegebenen Daten bevor sie (in verschlüsselter Form) gesendet werden. Die Bundesregierung sieht in der Einschleusung des Programms keinen Grundrechtseingriff.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sei nur dann betroffen, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen für die Installation physisch betreten werde. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) sei nicht berührt, weil mangels Versendung noch gar keine Kommunikation statt gefunden habe. Hier fragt die FDP-Fraktion nach und möchte wissen, wann ein Telekommunikationsvorgang beginnt. Die Antwort der Bundesregierung:

Die Manipulation eines Rechners, die dazu führt, dass Telekommunikationsinhalte (z. B. Internettelefoniegespräche oder E-Mails) im Moment des Versendens oder im Moment des Empfangens an staatliche Stellen übermittelt werden, muss deshalb den Anforderungen des Artikels 10 GG entsprechen. Dabei beginnt der Schutzbereich des Artikels 10 GG dann, wenn der Übermittlungsvorgang unumkehrbar eingeleitet worden ist.

Die Maßnahmen zur Quellen-TKÜ können zurzeit von einem Staatsanwalt beantragt und von Gerichten angeordnet werden. Es ist aber umstritten, ob die Regelungen zur TKÜ überhaupt anwendbar sind. Fraglich ist auch, inwiefern sichergestellt werden kann, dass ausschließlich auf Daten der laufenden Kommunikation zugegriffen wird. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn nebenbei Gespräche, die in der Wohnung geführt werden, aufgezeichnet werden. Dazu die Bundesregierung:

Wird im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mittels „Quellen-TKÜ“ ein Gespräch miterfasst, welches im Hintergrund stattfindet, so stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn dieses Hintergrundgespräch bei einer Ausleitung eines Telefonats durch einen Provider miterfasst würde. Der Schutzbereich von Artikel 13 GG ist nicht betroffen.

Kritiker sehen das vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils zum „Lauschangriff“ anders. Hier haben die Richter sehr strenge Vorgaben für eine akustische Wohnraumüberwachung gemacht. Unter anderem muss sichergestellt werden, dass der sog. „Kernbereich“ der Privatsphäre stets gewahrt bleibt. Kommunikation die z.B. den Intimbereich betrifft, darf nicht abgehört werden. Deshalb wird gefordert, eine spezielle Eingriffsnorm zu schaffen. Ein generelles Verschlüsselungsverbot verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vielmehr müsse ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Staates an einer Zugriffsmöglichkeit und den Grundrechten vorgenommen werden.

Die Antworten der Bundesregierung (pdf).

Und hier auch die zur ersten Anfrage (pdf).

, Telemedicus v. 05.12.2007, https://tlmd.in/a/552

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