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Bundesratsinitiative für mehr Pressefreiheit geplant

„Die Pressefreiheit gilt es so umfassend wie möglich zu schützen, denn sie ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Demokratie.“

Dies fordert Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) und möchte daher eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen, die auf eine Änderung der Strafprozessordnung zielt: Vorhandene strafprozessuale Lücken beim Informantenschutz der Journalisten sollen unter Wahrung der Belange einer effektiven Strafverfolgung geschlossen werden.

Quelle: Ulrich-Goll.de
Dr. Goll

Der Entwurf sehe vor, bei Durchsuchung und Beschlagnahme den absoluten Richtervorbehalt auch auf die Wohn- und die privaten Arbeitsräume eines Medienvertreters auszudehnen. Dieser absolute Richtervorbehalt gelte bislang nur für die Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktions- und Verlagsräumen. Außerdem sollen auch Journalisten vor der Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten geschützt werden, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reiche, um so anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern (z.B. Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten) gleichgestellt zu werden. Bislang sei in diesem Bereich ein Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Journalisten und Medienmitarbeitern im Unterschied zu einzelnen Gruppen anderer zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger gesetzlich nicht verankert.

Ursprünglich aber hatte Goll nicht nur eine Verbesserung des strafprozessualen Schutzes der Pressefreiheit im Visier. Schon früh habe er eindringlich auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf auch auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts hingewiesen.

Meines Erachtens sollte die Strafbarkeit einer Beihilfehandlung durch Pressemitarbeiter dann ausgeschlossen sein, wenn sie sich auf die bloße Veröffentlichung des Geheimnisses beschränkt. (…) Von keinem Journalisten kann ernsthaft verlangt werden, dass er Informationen, von denen er ohne eigenes Zutun Kenntnis bekommt, nicht veröffentlicht.

Zur Pressemitteilung des Justizministers.

, Telemedicus v. 20.08.2007, https://tlmd.in/a/362

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