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Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist eine Regulierungsbehörde für die Bereiche Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Ihre Funktion besteht vor allem darin, die Art und Weise der Regulierung zu bestimmen, Streitigkeiten zwischen einzelnen beteiligten Unternehmen zu schlichten, sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (zum Beispiel das Telekommunikationsgesetz) zu überwachen. Kurzum: Sie nimmt Verwaltungsaufgaben wahr, die in Bezug auf ihre Regulierungsbereiche anfallen und die ihr gesetzlich zugewiesen sind. Ziel und Zweck der Regulierung ist es den Wettbewerb in diesen Gebieten und eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.

Die Geschäftsführung der BNetzA wird von einem Präsidenten (derzeit Matthias Kurth) wahrgenommen. Er vertritt die Behörde auch nach außen. Verwaltungsrechtliche Entscheidungen werden meist von Beschlusskammern in Form eines Verwaltungsaktes getroffen. Insgesamt gibt es neun solcher Kammern, wovon sich vier mit Entscheidungen im Telekommunikationsspektrum befassen. Das TKG (§ 132 Absatz 4) schreibt vor, dass sich die Beschlusskammern untereinander abstimmen. Hierdurch soll eine einheitliche Spruchpraxis gewahrt werden. Darüber hinaus gibt es einen Beirat, der bei zahlreichen Entscheidungsverfahren mitwirkt, bzw. mitwirken kann (§ 120 TKG). Er besteht aus sechzehn Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Außerdem verfügt die BNetzA über einen „Wissenschaftlichen Arbeitskreis für Regulierungsfragen“, der wissenschaftliche Unterstützung leisten soll (§ 125 TKG).

Neben der BNetzA bemüht sich auch das Bundeskartellamt um einen funktionstüchtigen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Um Zuständigkeitskollisionen weitestgehend zu vermeiden, sollen beide Behörden miteinander kooperieren: so sind sie zum Beispiel verpflichtet, sich gegenseitig Stellungnahmen zu ihren Entscheidungen zukommen zu lassen und sollen auf eine einheitliche Auslegung des TKG hinwirken. Auch mit den Landesmedienanstalten soll zusammengearbeitet werden (§ 123 TKG).

Ihr Sitz ist in Bonn, weshalb für Klageverfahren gegen Verwaltungsakte der BNetzA das Verwaltungsgericht Köln zuständig ist. Im Bereich der entwicklungsrasanten Telekommunikation können lang andauernde Gerichtsverfahren schnell wirtschaftliche Schäden verursachen. Daher erschien es dem Gesetzgeber geboten den Rechtsweg zu verkürzen: Wurde über eine Beschlusskammerentscheidung bereits vor dem VG Köln entschieden, ist eine Überprüfung nur noch vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Widerspruch oder die Klage gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 137 TKG).

Die Rechtsform der BNetzA ist die einer Bundesoberbehörde; das bedeutet, dass sie einem Bundesministerium nachgeordnet ist, genauer dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die BNetzA ist an Weisungen des Ministeriums gebunden und untersteht seiner Rechts- und Fachaufsicht.

Bis zum Jahr 2005 gab es die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Die Bundesnetzagentur hat ihrer Vorgängerin gegenüber eine erweiterte sachliche Kompetenz, ist aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Telekommunikationssektor weitestgehend unverändert geblieben.

Internetseite der Bundesnetzagentur.

, Telemedicus v. 04.05.2007, https://tlmd.in/a/204

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