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BRD gewinnt Rechtsstreit gegen Künstler um Mauerbild

Perisa von Kani Alavi / East-Side-Gallery

Der BGH veröffentlichte heute sein Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem Künstler Kani Alavi und dem Bundestag. Der Bundestag hatte das Kunstwerk als Staatsgeschenk der UNO übergeben – und zwar ohne die Urheberrechte des Künstlers zu verletzen, wie das Karlsruher Gericht entschied.
Im Jahr 1995 hatte Alavi einen Teil der Berliner Mauer am Leipziger Platz bemalt; entstanden ist dabei das Kunstwerk „Ost-West-Dialog“. Die Mauer befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Landes Berlin, welches dem Graffiti offiziell nicht zugestimmt hatte. 2001 übereignete das Land Berlin die Mauer dem Bundestag, der noch im selben Jahr das Mauerbild der UNO schenkte: Vor der tatsächlichen Übergabe in New York, fand in Berlin ein symbolischer Festakt unter Anwesenheit des damaligen Generalsekretärs der UNO, Kofi Annan, statt.

Die Klage des Berliner Künstlers war auf eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 170.000 € gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Zum einen sah sich Alavi in seinem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) verletzt: zwar sei er in Kenntnis von der Schenkung gewesen, eine ausdrückliche Zustimmung habe er jedoch nicht erteilt. Darüber hinaus machte der Künstler das Urheberrecht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) geltend: während des öffentlichen Festaktes sei er nicht als Urheber des Kunstwerks genannt worden. Auch die aktuelle Kennzeichnung seines Namens an dem Mauerbild im New Yorker Park der Vereinten Nationen entspreche nicht seinen Vorstellungen.

Der BGH begründete die Abweisung der Klage damit, dass die lediglich symbolische Übergabe in Berlin ein Verwertungsrecht des Urhebers nicht verletzt habe. Außerdem handele es sich bei dem Bild um unsignierte „aufgedrängte Kunst“, weshalb Alavi kein Recht auf Namensnennung zustehe. Der Bundestag habe es daher nicht pflichtwidrig unterlassen, Alavi als Urheber ausfindig zu machen und ihn auf seinen Wunsch als Urheber ausdrücklich zu nennen.

Die Klage richtete sich ausschließlich gegen Handlungen in Deutschland und damit Verletzungen des deutschen Urheberrechts. Ob Übergabe und Ausstellung des Mauerbildes in New York ausländisches Urheberrecht verletzen, wurde nicht gerichtlich untersucht.

Pressemitteilung des BGH vom 24.5.2007.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 24.05.2007, https://tlmd.in/a/234

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