Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden zu Online-Impressumspflichten auf seiner Webseite veröffentlicht. Glaubt man Justizministerin Zypries, ist hier ein großer Wurf gelungen:
„Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt.“
Der Leitfaden enthält keine schwerwiegenden Fehler, ist aber trotzdem nur bedingt tauglich.
Zum einen richtet er sich nach eigenen Angaben ausschließlich an „Gewerbetreibende“ – für rein private Internetangebote ist er auch nicht brauchbar. Zum anderen fehlt in den Ausführungen der Hinweis darauf, dass im E-Commerce noch deutlich mehr Informationspflichten zu erfüllen sind, vor allem die datenschutzrechtliche Informationspflicht aus § 13 Abs. 1 TMG, die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen aus § 37a HGB und – beim Handel mit Waren – die Widerrufsbelehrung aus den §§ 312b ff. BGB.
Das BMJ muss sich fragen lassen, ob die Anforderungen an Kleingewerbetreibende im Online-Handel nicht allgemein viel zu hoch sind. Das Ministerium selbst ist dafür verantwortlich, dass die Informationspflichten erst so kompliziert geworden sind. Dass es für Gesetze, die praktisch kaum einzuhalten sind, nun selbst „Leitfäden“ veröffentlicht, wirkt absurd. Statt „weitere“ Hürden für den E-Commerce „herunterzuschrauben“, täte Frau Zypries besser daran, eine Vereinfachung der Rechtslage zu veranlassen.
Zum Leitfaden bei Bundesjustizministerium.
Nicht für Gewerbetreibende: 5 Fragen zu Impressumspflichten in Weblogs.
Rechtsprechung zu Impressumspflichten in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.