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BLM: Lizenzpflicht für Internet-TV

Die Bayrische Landesanstalt für Medien (BLM) hat eine Änderung ihrer Fernsehsatzung beschlossen. Die neue Satzung sieht vor, dass die BLM für alle Angebote von Video-Streams mit mehr als 500 potentiellen gleichzeitigen Zugriffen eine Lizenz einfordern soll. Bis zu 10.000 Zugriffen soll eine Lizenz ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden, sofern inhaltlich keine Bedenken bestehen. Ab 10.000 Zugriffen soll das gleiche Organisationsverfahren gelten wie beim normalen Kabelprogramm.

Unklar ist zur Zeit, ob nur Live-Streams oder auch On-Demand-Inhalte betroffen sind. Auch ob der Serverstandort oder der Sitz des Betreibers für die Zuständigkeit der BLM entscheidend ist, konnte uns die BLM auf Anfrage nicht genau sagen.
Neu ist der Ansatz jedoch nicht: Auch der kommende 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht diese Grenze bei 500 Abrufen vor. Insofern sieht die BLM in der Satzungsänderung nur eine Umsetzung geltenden Rechts. Sie konkretisiere lediglich den bereits jetzt schon geltenden Rundfunkbegriff. Deshalb spiele es auch keine Rolle, für wen genau die BLM nun zuständig sei. Johannes Kors, Pressesprecher der BLM erklärt:

„Die Änderung ist kein Novum, das nur die BLM macht. Rundfunk ist Rundfunk. Egal, ob Inhalte über Satellit oder über das Internet verbreitet werden. Wir sind nur die ersten, die das in ihrer Satzung festhalten. Im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird das ja auch noch einmal genauer geregelt.“

Zwar gilt der 12. RfÄStV noch nicht, die Beratungen sind noch nicht einmal abgeschlossen. Allerdings ist die Grenze von 500 gleichzeitigen Abrufen schon lange in der Diskussion. Diese Zahl als Maßstab für eine Satzung heranzuziehen, die ohnehin ja nur intern bei der BLM als Maßstab dient, ist also durchaus nachvollziehbar. Ob sie auch sinnvoll ist, ist allerdings eine ganz andere Frage. Fakt ist jedoch: Ob Internet-TV als Rundfunk einzustufen ist, ist auch eine Frage der „Breitenwirkung“ – also wie viele Empfänger mit dem Angebot erreicht werden können. Irgendwo wird man also wohl oder übel eine Grenze ziehen müssen.

Zur Pressemeldung der BLM.

Telemedicus ausführlich zum Streit um die Rundfunkqualität von Web-TV.

Update:
Mittlerweile ist klar: In der Tat fällt nur Live-Streaming unter die von der BLM beschlossenen Regulierungsrichtlinien. Außerdem hat die BLM in einer Pressemitteilung nochmals klargestellt, dass es sich dabei nicht um einen Alleingang der BLM handele, sondern lediglich rechtliche und politische Vorgaben umgesetzt würden.

Weitere Details auch bei DWDL.

, Telemedicus v. 15.07.2008, https://tlmd.in/a/891

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