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BKartA gegen Bestpreisklauseln auf Hotelportalen – Was ist dran?

Nach einer aktuellen Pressemitteilung hat das Bundeskartellamt das Hotelbuchungsportal booking.com abgemahnt. Anlass hierfür sind die sogenannten Bestpreisklauseln, die das Unternehmen in seinen Verträgen verwendet. Die Wettbewerbsbehörde sieht hierin einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht und hat die Betroffene zur Überprüfung ihres Vorgehens aufgefordert. Maßgeblich argumentiert sie dabei mit ihrem Vorgehen gegen HRS, das gerade Anfang diesen Jahres vom OLG Düsseldorf bestätigt wurde.

Aber was sind eigentlich Bestpreisklauseln? Warum sollen diese wettbewerbsbeschränkend sein, obwohl hierdurch doch für Hotelbesucher erschwingliche Preise entstehen? Hier eine kurze Erläuterung:

Worum geht es und was sind Bestpreisklauseln?

Das Bundeskartellamt beschäftigt sich bereits seit längerem mit sogenannten Bestpreisklauseln. Dabei handelt es sich um bestimmte Vertragsbedingungen, die Betreiber von Hotelportalen mit Hotelunternehmen abschließen. Mit ihnen verpflichten sich die Hotelbetreiber gegenüber dem Portal, dass sie für ihn stets die günstigsten Preise garantieren. Die Preise auf dem Portal dürfen demnach immer höchstens auf demselben Niveau stehen wie auf anderen Vertriebskanälen. Das Hotel darf seine Zimmer nicht über andere Portale oder sogar die eigene Seite günstiger anbieten.

Grundsätzlich scheint dies vor allem aus Verbrauchersicht eher positive Auswirkungen zu haben. Wenn ein Internetnutzer auf die Seite eines Hotelportales geht, kann er immer den günstigsten Preis erwarten. Nach Ansicht des Bundeskartellamts bestehen jedoch auch wettbewerbliche Nachteile. So könnten zum einen andere Portalbetreiber keine niedrigeren Preise anbieten, wenn sie zum Beipiel niedrigere Provisionen verlangen würden. Außerdem würde der Wettbewerb deshalb eingeschränkt, da für neue Portalbetreiber und damit Wettbewerber der Zutritt erschwert würde. Aus diesem Grund sollen nun die Betreiber von booking.com ihre Praxis noch einmal überprüfen.

Verstoß gegen das Kartellrecht?

Aber weshalb sollen die Bestpreisklauseln rechtswidrig sein? Der rechtliche Aufhänger findet sich in § 1 GWB und Art. 101 I AEUV. Nach beiden Normen sind Vereinbarungen oder Handlungen kartellrechlich verboten, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Vereinfacht gesagt geht es dabei um das „ob“ von Wettbewerb. Diese Beschränkungen können einerseits horizontal auftreten. Das ist dann der Fall, wenn die Beschränkung auf demselben relevanten Markt auftritt. Das kann zum Beispiel unmittelbare Konkurrenten betreffen, die das gleiche Produkt vertreiben. Andererseits kommen auch Wettbewerbsbeschränkungen im Vertikalverhältnis in Betracht. Derartige Vertikalverhältnisse können zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen bestehen. Erfasst sind hiervon vor allem Vertriebsverträge.

Bei Bestpreisklauseln hatte das Bundeskartellamt bereits gegenüber HRS festgestellt, dass diese sowohl horizontal als auch vertikal wettbewerbsbeschränkend wirken. Dies hatte auch das OLG Düsseldorf auf die eingelegte Beschwerde so gesehen (Az.: VI – Kart 1/14 (V). Die Entscheidung des Kartellsenats ist mittlerweile rechtskräftig und bekräftigt die Einschätzung der Behörde. Zum einen wird die Handlungsfreiheit der Hotelbetreiber dergestalt eingeschränkt, dass sie ihre Preise nicht mehr frei gestalten können. Andere Vertriebswege werden damit aus Kundensicht weniger attraktiv. Zum anderen aber wird der Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt für Hotelportale unmittelbar eingeschränkt. Anderen Portalen würde es nämlich schwer fallen, durch niedrigere Provisionen bei der Vermittlung ihre Preise zu differenzieren und dadurch in Konkurrenz zu treten. Außerdem könnten neue Portale nur schwer neu in diesen Markt eintreten. Im Kartellrecht spricht man dabei auch von Marktabschottung. In diesem Fall könnten neue Portale nämlich ihre Preise nicht niedriger anbieten als ein Unternehmen mit einer verwendeten Bestpreisklausel und sich hierdurch von anderen Portalbetreibern abgrenzen.

Jetzt sind zunächst einmal die Betreiber des Hotelportals am Zug, ihre Verträge zu überprüfen. Sollten sie an ihrer Bestpreisklausel festhalten, könnte das Bundeskartellamt die Verwendung dieser Klausel mit einer Verfügung untersagen. Ob hiergegen dann Rechtsmittel erfolgreich sein werden, erscheint allerdings nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf fraglich.

Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamts.

, Telemedicus v. 02.04.2015, https://tlmd.in/a/2929

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