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BKA-Gesetz: Die wichtigsten Änderungen

Am Mittwoch will die Bundesregierung über die Novelle des heftig umstrttenen BKA-Gesetzes abstimmen. Mitte April hatten sich der Bundesinnenminister und die Justizministerin auf einen Entwurf geeinigt; er sieht vor, die Befugnisse der Kriminalpolizei des Bundes auch auf die „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ (§ 4a BKAG-E) auszuweiten. Weil in allen Fraktionen heftig protestiert wurde, hat man den Entwurf Ende letzter Woche noch einmal geringfügig geändert: Das Gesetz enthält nun korrigierte Zahlen zum Finanzaufwand, außerdem wurden v.a. die Regelungen zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung sowie die zur Online-Durchsuchung überarbeitet.
Verschärfung des Großen Lauschangriffs

Während der alte § 20h Abs. 1 Nr. 1 BKAG-E noch vorsah, dass nur eine solche Person in ihrer Wohnung abgehört werden darf,

a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird,

sieht der neue Entwurf nun auch noch einen Buchstaben c) für den Fall vor, dass jemand

(…) eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a) oder b) ist[.]


Eingrenzung der optischen Wohnraumüberwachung

In der Nr. 2 des § 20h Abs. 1 BKAG-E ist die Überwachung von Wohnungen mittels Kameras geregelt. Hier bestimmt der neue Entwurf, dass sie nur noch bei Personen zum Einsatz kommen darf, die oben unter a) und b) genannt worden sind. Der Satz, nach dem die Maßnahme auch bei Kontakt- oder Begleitpersonen angewendet werden kann, wurde gestrichen.

Sowohl die akustische als auch die optische Wohnraumüberwachung sollen nur

(…) zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, (…)

möglich sein (§ 20h Abs. 1 BKAG-E). Sie müssen außerdem durch ein Gericht angeordnet bzw. bei einer Anordnung durch den Präsidenten des BKA binnen drei Tagen von einem solchen bestätigt werden. Des Weiteren sieht die Norm in Abs. 5 besondere Vorkehrungen zum Schutz des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung vor. Diesen Begriff hat das BVerfG in seiner Entscheidung zum Großen Lauschangriff aus dem Jahr 2004 verwendet: Die Richter haben damals die Vorgabe gemacht, dass Gespräche, die ausschließlicher privater oder intimer Natur sind, weder verwendet noch aufgezeichnet werden dürfen. Der geplante § 20h erlaubt jedoch in Abs. 2, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abhörwanzen und Kameras auch in Wohnungen unverdächtiger Dritter angebracht werden dürfen, nämlich wenn:

1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Online-Durchsuchung nicht vom Tisch

Trotz der BVerfG-Entscheidung zum NRW-Verfassungsschutzgesetz von Ende Februar, die die Regelung zum heimlichen Ausforsten von PCs für nichtig erklärt hat, ist die Online-Durchsuchung nach wie vor in § 20k BKAG-E enthalten. Dabei ist nun lediglich der Zusatz entfallen, dass die vorgeschriebene Protokollierung „zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Beweissicherung“ erfolgen muss. Die Aufzeichnungspflichten bleiben aber dieselben und umfassen z.B. auch (nur flüchtige) Änderungen, die während des Eingriffs in das informationstechnische System vorgenommen werden. Zwar gelten für diese Maßnahme ebenfalls ein prinzipieller Richtvorbehalt und bestimmte Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Aber auch sie darf zum Einsatz kommen, wenn unverdächtige Dritte „unvermeidbar betroffen“ werden. Aus der Begründung:

Es ist dabei so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Da es bei einem Zugriff auf ein informationstechnisches System praktisch unvermeidbar ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (…).


Kein Ende der Regelungen in Sicht – Bekommen wir eine Abhörzentrale?

Des Weiteren sieht der Entwurf u.a. erkennungsdienstliche Maßnahmen, die Rasterfahndung, die Überwachung der Telekommunikation und die Lokalisierung von Mobilfunkgeräten vor; begleitend ist auch der Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen geregelt. Außerdem werden diverse Normen in anderen Gesetzen, wie etwa § 14 Abs. 2 TMG, § 110 Abs. 1 TKG und § 1 Nr. 1 TKÜ-VO angepasst. Im Zuge der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wurde bereits die Telekommunikationsüberwachung durch Strafverfolgungsbehörden neu geregelt.

Parallel zur BKA-Novelle wird der Aufbau einer sog. Bundesabhörzentrale nach amerikanischem Vorbild diskutiert: Entsprechende Pläne des Bundesinnenministers sind Mitte Mai bekannt geworden. In einer solchen Einrichtung soll die TK-Überwachungstechnik gebündelt werden: Bisher verfügen nämlich sowohl das BKA, der Verfassungsschutz, die Bundespolizei und der Nachrichtendienst als auch entsprechende Behörden auf Länderebene über die nötige Ausstattung. BKA-Präsident Ziercke hat diese Pläne abgelehnt; es fehle eine gesetzliche Grundlage. Bezüglich der BKA-Gesetz-Novelle äußerte er sich jedoch folgendermaßen:

Wir setzen Dinge um, die in den Landespolizeigesetzen längst Standard sind und verfeinern dies durch die Einarbeitung der jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Mehr geht nicht.


Entwurf sorgt weiter für Diskussionen

Wenn die Minister und die Kanzlerin das Papier absegnen, kann es als Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht werden. Das Gesetz bedarf außerdem der Zustimmung des Bundesrates. Ob diese Minimal-Korrekturen ausreichen, um den Gesetzentwurf auch unter den Abgeordneten und in der Länderkammer konsensfähig zu machen, scheint äußerst fragwürdig: Eine so erhebliche Einschränkung von Grundrechten, wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) dürfte auch im weiteren Gesetzgebungsprozess für heftige Diskussion sorgen.
Die enorme Ausweitung der Befugnisse, die ihre Schranke scheinbar lediglich in der begrenzten Anzahl von Buchstaben des Alphabets gefunden hat (die Änderungen sind in den neuen §§ 20 a – x untergebracht), wird nicht nur in der Politik auf Widerstand stoßen. Bereits jetzt hat der AK Vorratsdatenspeicherung eine Petition gegen die geplante Novelle beim Bundestag eingereicht; in ihr wird v.a. eine Verletzung des Trennungsgebotes geltend gemacht.

Die §§ 4a, 20h und 20k BKAG-E als pdf-Datei.

Informationen bei Telemedicus zum Thema „Online-Durchsuchung“.

, Telemedicus v. 03.06.2008, https://tlmd.in/a/832

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