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BILD und das Presserecht

Gerichtsausschluss, Einstweilige Verfügungen und eine Abmahnung

Für den weiteren Verlauf des Bremer Kevin-Prozess wurde allen Mitarbeitern der BILD-Zeitung das Fotografieren und Mitführen von Kameras im Umfeld des Verhandlungssaales untersagt. Der Kammervorsitzende begründete seine Entscheidung mit seinem „sitzungspolizeilichem Gestaltungsrecht“ nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz. Danach obliegt das Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden.

Die Zeitung habe, so ein Bericht der Frankfurter Rundschau, gegen Auflagen des Landgerichts verstoßen. Für die Verhandlung, in der es um den Tod eines zweijährigen Jungen geht, hätte der Kammervorsitzende zu Beginn des Prozesses folgende Auflage ausgesprochen: Fotografien des Angeklagten im Gericht dürften nur unter der Bedingung erfolgen, dass sein Gesicht unkenntlich gemacht werde. Bei Verstoß gegen diese Auflage habe der Richter einen Gerichtsausschluss angedroht. Trotz dieser eindeutigen Auflage kam es in der BILD-Zeitung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Fotos.

Unbeeindruckt von der Argumentation der BILD-Zeitung, dass es sich um ein Versehen handele, verwies das Gericht auf die drohende Wiederholungsgefahr: BILD habe sich bereits in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen und in zwei früheren Prozessen Auflagen missachtet.

Einstweilige Verfügungen von Gaby Köster und Abmahnung durch die FAZ

Aber auch sonst kann die BILD-Zeitung zumindest presserechtlich auf eine bewegte Woche zurückblicken.
So erreichten die Redaktion zwei einstweilige Verfügungen von Gaby Kösters Anwälten. Diese untersagten der BILD, so der Online-Dienst DWDL, mit der Berichterstattung über die erkrankte Künstlerin fortzufahren. Der Gegenstand der Berichterstattung betreffe „ausschließlich die Privatsphäre von Gaby Köster“. Bei Verstoß drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro.

Schließlich kam es auch noch zu einer Abmahnung durch die FAZ. Ursache war, so die Zeitung, der unerlaubte Abdruck eines FAZ-Artikels. Der Abdruck sei ohne Erlaubnis und Kenntnis des Autors (Frank Schirrmacher) und des Verlags der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erfolgt und stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. Wie die FAZ berichtet, erklärte sich die „BILD“-Chefredaktion daraufhin bereit, den Artikel nicht erneut ohne Nachdruckgenehmigung zu veröffentlichen und zudem unverzüglich aus dem eigenen Internetangebot zu entfernen. Zudem wolle BILD eine Spende von fünftausend Euro an die Initiative „F.A.Z.-Leser helfen“ entrichten.

, Telemedicus v. 22.01.2008, https://tlmd.in/a/607

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