Telemedicus

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Big Brother, Dschungelcamp und die Menschenwürde

Fernsehformate und die Menschenwürde

Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.

Diesen obersten Grundsatz unserer Verfassung kennt jeder, der sich schon mal mit dem Grundgesetz beschäftigt hat. Mindestens ebenso bekannt sind Reality-TV-Shows wie „Big Brother“ und „Ich bin ein Star, holt mich hier raus“. Inwiefern diese Reality-Shows auf Grund ihrer Konzeption mit Art. 1 Abs. 1 GG kollidieren, ist spätestens seit Ausstrahlung der ersten „Big Brother“-Staffel Anfang 2000 Gegenstand kontroverser Diskussionen. Seit Kurzem laufen die neuen Staffeln der beiden Shows. Grund genug, einen Überblick über die rechtlichen Hintergründe zur Menschenwürde darzustellen.
Den Jurastudenten wird schon im ersten Semester beigebracht, dass Grundrechte grundsätzlich zunächst nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gelten. Dennoch erstrecken sich die Grundrechte über die Drittwirkung auch ins Privatrecht. Dadurch sind letztendlich auch Privatrechtssubjekte in einem gewissen Umfang an die Grundrechte gebunden. Dies muss in besonderem Maße für die Menschenwürde gelten, die als Basisgrundrecht – also als Quelle aller nachfolgenden Grundrechte – als einziges absolut gilt.

Konzeption der Reality-Shows
Die Reality-TV-Shows „Big Brother“ und „Ich bin ein Star, holt mich hier raus“ (auch „Dschungelcamp“ genannt) basieren auf unterschiedlichen Konzepten. In ersterer halten sich Menschen über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) freiwillig in einem abgegrenzten Bereich auf und werden dabei gefilmt. Derjenige, der es dort am längsten aushält, ohne von den Zuschauern über ein Televoting-Verfahren „herausgewählt“ zu werden, erhält am Ende einen Geldpreis.
Im Dschungelcamp halten sich die Kandidaten in einem dschungelähnlichen Areal auf und müssen Aufgaben mit unterschiedlichem „Ekelgrad“ erfüllen („Dschungelprüfungen“). Hierzu gehört beispielsweise das Verzehren von Maden oder das „Bad“ in einem Plexiglaskasten mit 40.000 Kakerlaken. Nach der ersten Woche wird täglich ein Kandidat von den Zuschauern herausgewählt. Ziel ist es, bis zum Schluss in der Show zu bleiben und sich so den Titel des „Dschungelkönigs“ zu sichern.

Zentrale Fragestellungen
Bei beiden Formaten gab es bisher Diskussionen darüber, inwiefern sie mit der Menschenwürde zu vereinbaren sind. Um diese Unklarheiten zu beseitigen gilt es, drei zentrale Fragestellungen zu beantworten:
1. Was ist die Menschenwürde?
2. Kann ein Mensch freiwillig auf die Menschenwürde verzichten?
3. Wird die Menschenwürde in den angesprochenen Sendeformaten berührt?

Definition der Menschenwürde
Die Menschenwürde ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine allgemein akzeptierte Bestimmung dieses Begriffs existiert – trotz zahlreicher Definitionsversuche – jedoch zur Zeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit bei Fällen, in denen eine Verletzung der Menschenwürde geprüft wurde, des öfteren auf die sogenannte Objektformel abgestellt. Danach ist die Menschenwürde dann betroffen, wenn der Mensch zum Objekt herabgewürdigt und dadurch verdinglicht wird.

Dieser Versuch einer Negativdefinition hat in der Literatur vor allem Kritik einstecken müssen, weil er sehr vage und abstrakt ist. Auch lässt sich mit dieser Formel eine Verletzung der Menschenwürde nicht ohne weiteres bestimmen. Vielmehr lässt sie einen sehr breiten Spielraum für weitere Interpretationen und Abwägungen.
Ob eine bestimmte (Be-) Handlung die Menschenwürde berührt, muss also – da sich eine abstrakte Definition als schwierig erweist – am Einzelfall festgemacht werden. Dabei kann man sich auf Fallgruppen stützen, in denen die Menschenwürde anerkannterweise betroffen ist. Hierzu zählen beispielsweise Folter, systematische Unterdrückung, erniedrigende Behandlungen oder eine Degradierung zu „Menschen 2. Klasse“.

Für die Beurteilung der Menschenwürde im Einzelfall muss ferner auch das Selbstverständnis des jeweiligen Individuums einfließen. Als solches kann der Betroffene am ehesten selber beurteilen, welche Handlung er als Eingriff in die Menschenwürde empfindet und wann er seine Würde nicht berührt sieht. Die Menschenwürde ist also nicht abstrakt bestimmbar. Abstrakt kann allenfalls ein Kernbereich definiert werden, in dem die Menschenwürde auf jeden Fall betroffen ist. In den „Grauzonen“ kommt es dagegen maßgeblich auf das Selbstverständnis der Individuums an.

Möglichkeit des freiwilligen Verzichts
Zu klären ist ferner die Frage, ob ein freiwilliger Verzicht auf die Menschenwürde möglich ist, diese also zur Disposition steht. Mit Blick auf das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde scheint die Antwort hierauf zunächst eindeutig. Allerdings würde ein Ausschluss der freiwilligen Verzichtsmöglichkeit gleichzeitig eine Bevormundung des Bürgers bedeuten.

Hier ist die herausragende Stellung der Menschenwürde zu beachten. Sie ist das wertvollste, was ein Individuum besitzt, verfassungsrechtlich rangiert sie sogar über dem Recht auf Leben. Hieraus resultiert die ausdrücklich normierte Unantastbarkeit der Menschenwürde. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass ein Eingriff in dieses Rechtsgut nicht gerechtfertigt werden kann. Die Einwilligung des Individuums schließt jedoch nicht den Eingriff aus, sondern kann allenfalls rechtfertigend wirken. Folglich ist ein freiwilliger Verzicht auf die Menschenwürde nicht möglich. Im Zweifelsfall muss sie vielmehr sogar vor dem Zugriff des Individuums selbst geschützt werden.

Insofern ist allerdings zu beachten, dass es – wie oben dargelegt – keine allgemeingültige Definition der Menschenwürde gibt. Da bei einer Einzelfallabwägung auch das Selbstverständnis des Individuums zu berücksichtigen ist, stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die Menschenwürde überhaupt betroffen ist. Unterzieht sich der Einzelne beispielsweise einer Behandlung, die von anderen als erniedrigend empfunden wird, muss dies für den Betroffenen nicht gelten.

Berührung der Menschenwürde durch die o.a. Formate
Es bleibt die Frage, ob „Big Brother“ und das „Dschungelcamp“ die Menschenwürde überhaupt berühren. Bei der Anwendung der Objektformel des Bundesverfassungsgerichts stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Kandidaten in diesen Fällen „zum Objekt herabgewürdigt werden“. Bei „Big Brother“ könnte dies aus der umfassenden Beobachtung durch die Kamera resultieren. Diese filmt die Kandidaten an jedem Ort an einem Großteil des Tages. Alleine daraus lässt sich eine „Degradierung zum Objekt“ allerdings schwerlich festmachen.

Auch die Kandidaten scheinen dies nicht als eine Beeinträchtigung ihrer Würde zu empfinden. Nach acht abgeschlossenen Staffeln von Big Brother hat sich noch kein Kandidat über eine derartige Verletzung beschwert. Beim „Dschungelcamp“ verhält es sich ähnlich. Auch hier hat sich bisher noch kein Teilnehmer über eine Menschenwürdeverletzung auf Grund der gestellten Aufgaben beschwert. Vielmehr werden diese Shows als Spiele gesehen, aus denen die Kandidaten jederzeit wieder aussteigen können. Lediglich bei „Die Burg“ kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die allerdings nicht das Format direkt betraf.

Hinzu kommt, dass eine weite Auslegung des Begriffs der Menschenwürde zu einer Verwässerung von eben diesem führen würde. Eine Menschenwürdeverletzung sollte daher – gerade im Hinblick auf die Menschenwürde als höchstes Gut – auf schwerwiegende Fälle beschränkt werden und nicht jede Form des „unwürdigen Verhaltens“ erfassen. Anders gesagt: Die Befriedigung der voyeuristischen Zuschauerneigungen und eine „Vermarktung“ der in den Sendungen der einzelnen Fernsehformate zur Schau gestellten Kandidaten stellt nicht grundsätzlich eine Verletzung der Menschenwürde dar.

Einzelfallabhängige Beurteilung
Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass innerhalb dieser Formate Kandidaten beliebig zur Schau gestellt werden können. Vielmehr kann im Einzelfall – bei besonders herabwürdigenden Darstellungen – eine Menschenwürdeverletzung angenommen werden.
Eine solche Annahme sollte aber aus oben genannten Gründen ausschließlich in Extremfällen erfolgen. Für sonstige Fälle bleibt eine Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht stellt eine Konkretisierung der Würde des Menschen dar. Als solches hat es seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG und wird durch Art. 1 Abs. 1 GG beeinflusst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist – im Gegensatz zur Menschenwürde – durchaus einschränkbar.

Sonstige Möglichkeiten
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einzelne Sendungen oder gar ganze Sendeformate vorzugehen, wenn sie als „jugendgefährdend“ eingestuft werden. So hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beispielsweise RTL im vorigen Jahr mit einer Geldbuße von 100.000 Euro belegt. Grund hierfür war, dass RTL die Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ mehrfach im Nachmittagsprogramm zeigte (Telemedicus berichtete). Zu beachten ist allerdings, dass hiermit durch die KJM keine Beurteilung darüber erfolgte, inwiefern die Behandlung der Kandidaten an sich gegen die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gegen Jugendschutzbestimmungen verstießen; Vielmehr wurde ausschließlich die Ausstrahlung dieser Sendungen beanstandet, weil sie für jugendliche Fernsehzuschauer aus jugendschutzrechtlicher Sicht bedenklich war.

Fazit
Die Beurteilung von Reality-Shows und deren Bezug zur Menschenwürde ist auch neun Jahre nach Ausstrahlung der ersten „Big Brother“-Staffel umstritten. In der Literatur findet man sowohl Stimmen, die eine Verletzung der Menschenwürde annehmen als auch Stimmen, die dies ablehnen. Der Maßstab für eine Menschenwürdeverletzung (insbesondere bei einer freiwilligen Teilnahme an einer derartigen Show) ist jedoch richtigerweise hoch anzulegen. Weder Big Brother noch das Dschungelcamp verletzen daher als Sendeformat die Menschenwürde. Eine Verletzung kann allenfalls in Einzelfällen angenommen werden. Den Aufsichtsbehörden bleibt jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus jugendschutzrechtlichen Gründen gegen Sendungen und Sendeformate vorzugehen.

, Telemedicus v. 20.01.2009, https://tlmd.in/a/1117

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