Am vergangenen Dienstag beschäftigte sich der BGH mit der presserechtlichen Kennzeichnungspflicht von Anzeigen.
Ein Zeitschriftenverlag hatte gegen ein Unternehmen auf Zahlung von ca. 9.500 € geklagt. Diese Summe forderte die Klägerin als Entgelt für den Abdruck von textbegleitenden Fotos zu einem Firmenportrait der Beklagten, welches in der Zeitschrift erscheinen sollte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen war zunächst die Rede von dem Abdruck eines kostenlosen Interviews der Beklagten. Erst im späteren Schriftwechsel wurde die Beklagte auf die Kostenpflichtigkeit der Bildveröffentlichung hingewiesen. Diesen Hinweis hat die Beklagte nach eigener Darstellung jedoch übersehen.
Ob ein entgeltlicher Vertrag zwischen Verlag und Unternehmen überhaupt entstanden sei, ließen die Richter offen. Denn fest stehe jedenfalls: Müsse die Beklagte für das Firmenportrait in der Zeitschrift bezahlen, so handele es sich um eine entgeltliche, nicht-redaktionelle Veröffentlichung. Eine solche müsse jedoch laut Pressegesetz als Anzeige gekennzeichnet werden.
Der einschlägige § 10 des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalen lautet:
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden.
Eine solche Kennzeichnung hatte die Klägerin unterlassen. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, führte diesbezüglich ergänzend aus: Auch aus dem Zusammenhang der Seitengestaltung ergebe sich aus Sicht eines Durchschnittslesers nicht, dass es sich bei dem Firmenportrait um Werbung handele. Dies habe zur Folge, dass der gesamte Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoß nichtig ist. Das OLG Düsseldorf hatte darüber hinaus eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das UWG festgestellt: Wer unter redaktioneller Tarnkappe Wirtschaftswerbung betreibt, handele wettbewerbswidrig.
Da es der Klägerin voraussehbar erschien, dass der BGH im Ergebnis dem Urteil der Düsseldorfer Richter folgen würde, nahmen sie die Revision zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.2006 bei Telemedicus.