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BGH zur Haftung des Bankkunden bei Pharming-Angriffen

Der BGH hat heute über einen möglichen Auszahlungsanspruch gegen eine Bank nach einem Pharming-Angriff entschieden. Dieser sei zwar entstanden, aber durch Aufrechnung erloschen. Die Bank habe nämlich einen entgegenstehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kontoinhaber, wenn dieser trotz deutlicher Hinweise seiner Bank Daten an Unberechtigte preisgebe.

Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.

Seit dem 31.10.2009 besteht mit § 675v II BGB allerdings eine Haftungsprivilegierung für Schadensersatzansprüche. In Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit entfällt dann ein solcher. Die Bank könnte dann auch nicht aufrechnen.

Zur Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Zur Meldung bei juris.de.

, Telemedicus v. 24.04.2012, https://tlmd.in/a/2250

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