Im Februar hat der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Darin geht es um technische Schutzmaßnahmen bei Videospielen. Ein sehr spannender Fall, der an die urheberrechtlichen Grundlagen beim Schutz von Computerspielen geht. Der Beschluss des BGH ist nun im Volltext verfügbar – und dieser ist durchaus lesenswert.
In dem Fall, den der BGH dem EuGH vorgelegt hat, geht es um Nintendo-DS-Spiele. Diese werden auf speziellen Speicherkarten ausgeliefert, sog. „Slot-1-Karten“. Die Karten sind nicht wiederbeschreibbar – Spiele können daher nicht kopiert werden. Die Beklagten boten nun im Internet Adapter für die Slot-1-Karten an. Diese konnten in den Slot der Spielekonsole gesteckt und mit normalen SD-Karten bestückt werden. Nindento-DS-Spiele konnten damit auf die SD-Karten gespeichert werden und der Kopierschutz der Konsole war umgangen. In dem Rechtsstreit ging es nun darum, ob der Vertrieb solcher Adapter zulässig ist.
Dabei stellte sich folgendes Problem: Die Adapter stellen recht eindeutig eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen dar. Nach § 95a UrhG sind solche Umgehungen rechtswidrig, die Herstellung und der Vertrieb nach § 95 Abs. 3 UrhG verboten. Allerdings gilt § 95a UrhG nicht für Software. Nach § 69a Abs. 5 UrhG ist § 95a UrhG auf urheberrechtlich geschützte Computerprogramme nicht anwendbar.
Es stellt sich damit die Frage: Was genau sind Computerspiele eigentlich? Dass Computerspiele urheberrechtlich geschützt sind, ist seit geraumer Zeit eindeutig. In der Literatur gibt es aber verschiedene Ansichten dazu, wie genau Computerspiele urheberrechtlich einzuordnen sind. Denn Computerspiele können sowohl als Software urheberrechtlich geschützt sein, als auch als Filmwerke (bzw. Laufbilder nach § 95 UrhG) – schließlich bestehen Spiele ebenso wie Filme aus sich bewegenden Bildsequenzen. In den allermeisten Fällen kommt es nicht drauf an, als was genau Spiele eigentlich geschützt sind. In dieser speziellen Konstellation allerdings schon: Sind Spiele reine Computerprogramme, wäre die Einfuhr der Slot-Adapter zulässig. Sind Spiele aber eher als Filmwerke oder Laufbilder einzuordnen, greift § 95a UrhG und die Slot-Adapter sind unzulässig.
Der BGH stellt den Meinungsstreit sehr lesenswert in seinem Beschluss dar:
„aa) Nach einer Ansicht richtet sich der Schutz technischer Maßnahmen bei solchen hybriden Produkten, die zugleich Computerprogramme und andere Werke oder urheberrechtlich geschützte Schutzgegenstände enthalten, wegen der Vorrangregelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG allein nach der speziellen Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95a UrhG Rn. 4).
bb) Nach anderer Ansicht ist das anwendbare Recht bei hybriden Produkten nach dem Schwerpunkt des Schutzes zu bestimmen. Danach ist ausschließlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG anwendbar, wenn die technische Maßnahme vor allem das Computerprogramm schützt; dagegen ist allein Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG anzuwenden, wenn die technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz anderer Werke oder urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dient […].
Dabei bestehen allerdings unterschiedliche Meinungen zu der Frage, wo bei hybriden Produkten und insbesondere Videospielen der Schwerpunkt des Schutzes liegt. Nach einer Ansicht gelten technische Schutzmaßnahmen bei Videospielen in erster Linie dem Computercode und nicht den Spielsequenzen […]. Nach anderer Ansicht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Darstellung von Werken unmittelbar auf dem Ablauf einer dynamischen Software beruht, die Interaktionen zwischen Nutzer und Spiel ermöglicht […]. Nach wiederum anderer Auffassung sollen die technischen Schutzmaßnahmen bei Videospielen vor allem die Filmsequenzen schützen […].
cc) Nach einer dritten Auffassung, die der Senat teilt, ist bei technischen Schutzmaßnahmen, die dem Schutz kombinierter Produkte dienen, grundsätzlich sowohl die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG als auch die Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG anwendbar […]. Es erscheint nicht gerechtfertigt, technische Schutzmaßnahmen, die auch dem Schutz anderer Werke und urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dienen, nur deshalb dem weiterreichenden Schutz des Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zu entziehen und allein dem Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG zu unterstellen, weil sie zugleich dem Schutz von Computerprogrammen dienen. […]”
Der BGH tendiert also zu der Ansicht, dass bei hybriden Werken, die sowohl als Computerprogramm als auch als andere Werkart geschützt sind, § 95a UrhG greifen soll. Argument: Ist ein Werk gleich mehrfach geschützt, kann man deshalb nicht den Schutzbereich verkleinern. Ein Punkt, der schwer von der Hand zu weisen ist.
Dennoch liegt der Ball jetzt erstmal beim EuGH. Ob dieser sich der Meinung des BGH anschließt, ist schwer abzusehen. Sicher wird bis zu einer Entscheidung des EuGH auch noch einige Zeit ins Land gehen. Bis dahin bleibt alles beim Alten: Computerspiele sind urheberrechtlich geschützt – wie genau, das weiß man auch im Jahr 2013 noch nicht.