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BGH zum Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Urteil verkündet, in dem er eBay-Händlern Richtlinien für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgab. Vordergründig ging es dabei um das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen und die diesbezüglichen Belehrungspflichten des Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen um gegen einzelne Klauseln aus den AGB eines eBay-Händlers vorzugehen. Der BGH hatte drei Klauseln auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
1. Fristbestimmung beim Rückgaberecht
Zunächst ging es um eine Klausel, die sich mit dem Rückgaberecht des Verbrauchers nach § 356 BGB befasste. Hierzu entschieden die Karlsruher Richter: Der Fristbeginn muss so hinreichend bestimmt sein, dass für den Verbraucher klar ist, wann und unter welchen Voraussetzungen die Frist zu laufen beginnt. Dem Verbraucher muss also deutlich gemacht werden, dass die Rückgabefrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht in Textform erhalten hat (vgl. § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” soll nicht ausreichend sein.

2. Ausnahmen vom Rückgaberecht
Als zulässig betrachtete der BGH eine Klausel, die die Ausnahmen des Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen allgemein beschreibt. Im hier vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Gesetz (§ 312d Abs. 4 BGB) zitiert. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich.

3. Wertersatz bei Verschlechterung der zurückgegebenen Ware
Die dritte Klausel regelte die Wertersatzpflicht für den Fall der Rückgabe und einer Verschlechterung der Ware:

„Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Diese Klausel begründe die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers und sei folglich unwirksam, so das Gericht. Begründung: Es fehle ein Hinweis darauf, dass Wertersatz (auch durch bestimmungsgemäßen Gebrauch) nur dann geltend gemacht werden darf, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Auch müsse der Verbraucher darüber belehrt werden, wie er die Pflicht zum Wertersatz vermeiden kann. Das Gericht geht davon aus, dass es bei einem Vertragsschluss über eBay praktisch kaum möglich sei, dass der Verbraucher die Belehrung bereits bei Vertragsschluss in Textform erhält. Eine Verpflichtung zum Wertersatz könne deshalb eigentlich gar nicht erst entstehen. Insofern sei die Klausel irreführend.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Die Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 10.12.2009, https://tlmd.in/a/1602

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