Der Bundesgerichtshof hat diese Woche über die Zulässigkeit von Werbeanrufen entschieden (Az. I ZR 164/09 Telefonaktion II). In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass das elektronische Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail nicht genügt, um eine Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen.
Der Fall
Die AOK hatte 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, Verbraucher zu Werbezwecken nicht ohne deren Einverständnis anzurufen. Für jeden Verstoß war eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro vereinbart.
Im September 2008 bekamen zwei Verbraucher im Auftrag der AOK Werbeanrufe. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale Sachsen von der AOK 10.000 Euro Vertragsstrafe.
Die AOK war anderer Ansicht. Sie brachte vor, dass die Einwilligung der Angerufenen durch ein sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden war. Dabei hatten die Angerufenen an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und dabei auch eine Einwilligung in Telefonwerbung erteilt. Im nächsten Schritt war den Teilnehmern eine Mail über die Einschreibung bei dem Gewinnspiel zugegangen, die einen Bestätigungslink enthielt. Nach Anklicken des Links wurden die Daten aus der Gewinnspielteilnahme übernommen.
In den Vorinstanzen war die Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich.
Unaufgeforderte Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern sind generell unlauter
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der AOK zurückgewiesen. Das deutsche Recht regelt in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dass unaufgeforderte Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern stets eine unzumutbare Belästigung darstellen und damit unlauter sind. Diese Regelung geht über die Bestimmungen in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinaus. Jedoch ist der deutsche Gesetzgeber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung abhängig zu machen. Dies ist möglich, da die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eine Öffnungsklausel enthält.
Im vorliegenden Fall hatte die AOK die Einwilligung der Verbraucher in Werbeanrufe nicht nachgewiesen, sondern sich nur auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. Das reicht nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Die Einwilligung muss vielmehr tatsächlich nachgewiesen werden. Als geeigneten Nachweis nennt der BGH statt dessen insbesondere den Ausdruck einer E-Mail, in welcher sich der Verbraucher ausdrücklich mit dem Erhalt der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung einer solchen Mail sei für den Werbenden ohne weiteres möglich und auch zumutbar.
Double-Opt-In-Verfahren ist ungeeignet
Zu Recht betont der BGH, dass das Double-Opt-In-Verfahren in diesem Fall ungeeignet ist, um die Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe zu belegen. Dieses Verfahren ist allenfalls dazu geeignet nachzuweisen, dass die abgegebene Einwilligung von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Das Double-Opt-In-Verfahren kann jedoch nicht sicherstellen, dass die angegebene Rufnummer wirklich zum Absender der E-Mail gehört. Hier kann jede erdenkliche Rufnummer eingetragen werden, so auch unrichtige oder die Nummern Dritter. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der in Wirklichkeit angerufene Verbraucher vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Dieses steht aber wegen des möglichen Auseinanderfallens von Anschlussinhaber und Absender der Bestätigungsmail nicht sicher fest. Die Vorlage der Bestätigung des Teilnehmers mittels des Double-Opt-In-Verfahrens kann nach Ansicht des Bundesgerichtshof lediglich die Annahme stützen, dass die Einwilligung in Werbeanrufe von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt.
Fazit
Der BGH nennt als geeigneten Nachweis für die Einwilligung den Ausdruck der E-Mail, in der sich der Verbraucher mit Werbung einverstanden erklärt. Allerdings ist völlig ungeklärt auf welchen Weg der Werbende zu dieser E-Mail gelangt. Leider musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage nicht befassen, da die AOK sich nur allgemein auf die Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen hatte.
Klar ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur, dass eine Einwilligung, die mittels des Double-Opt-In-Verfahrens verifiziert wurde, eine Einwilligung in Werbeanrufe nicht umfasst.
Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.