Steht man bei einem Mobilfunkanbieter mit 15,50 Euro in der Kreide, rechtfertigt das keine Sperrung des Mobilfunkanschlusses. Das hat der BGH gestern entschieden (Az. III ZR 35/10):
Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat.