Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem heutigen Urteil mit dem sog. Kundenbindungs- und Rabattsystem „Payback“. Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände richtete sich hauptsächlich gegen drei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten „Payback“-Betreibers. Diese AGB müssen von jedem Verbaucher akzeptiert werden, der an dem Rabattsystem teilnehmen möchte. Der Bundesgerichtshof erklärte eine der drei Klauseln teilweise für unwirksam. Er sorgte damit für ein (kleines) Stück mehr Verbraucherrechte für „Payback“-Kunden.
Opt-Out bei Werbung per Post – Opt-In bei Werbung per E-Mail/Sms
Die erste und teilweise vom BGH beanstandete Klausel betrifft die Zusendung von Werbung an den Verbraucher:
Einwilligung in Werbung und Markforschung
Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. …
O Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.
Zunächst stellt der BGH fest: Es gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen für die Verwendung von Daten für Werbung – je nach dem, ob die Werbung dem Betroffenen auf dem Postweg oder per E-Mail oder Sms zugesendet wird.
Wird die Werbung per Post versendet so gelten allein die §§ 4 und 4a BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Da vorliegend kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand existiert, kommt es auf die Wirksamkeit der Einwilligung an. Die Klausel der „Payback“-AGB enthält lediglich die Möglichkeit der Datenverwendung zu widersprechen; eine ausdrückliche und aktive Zustimmung wird nicht verlangt. Dieses System nennt man „Opt-Out“.
Der BGH stellte nun klar, dass sich aus dem Wortlaut des § 4a BDSG nicht ergebe, dass die Einwilligung „aktiv“ erteilt werden müsse. Auch das „Opt-Out“-Verfahren sei als zulässig zu erachten. Erforderlich sei bloß, dass die „Opt-Out“-Erklärung deutlich hervorgehoben ist. Diese Anforderung sei bei der vorliegenden Klausel erfüllt.
Wird die Werbung hingegen per elektronischer Post, also E-Mail oder Sms versendet, so sind auch die Bestimmungen des UWG, insbesondere des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt elektronisch zugesendete Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hier eine gesonderte und ausdrückliche Einwilligungserklärung erforderlich; eine bloße „Opt-Out“-Erklärung reicht also nicht aus. Begründet wird dies unter anderem mit der EG-Datenschutzrichtlinie, die durch § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Richtlinie macht deutlich, dass der Betroffene eine „spezifische Angabe“ machen muss, um seine Einwilligung auszudrücken.
Die zititerte Klausel konnte dieser Anforderung nicht genügen. Auch die Angabe der E-Mail-Adresse und Handynummer auf dem Anmeldungs-Formular könne nicht als Zustimmungserklärung des Verbrauchers aufgefasst werden. In Bezug auf Werbung per eletronischer Post erklärte der BGH die Klausel für unwirksam.
Zulässig: Frage nach dem Geburtstdatum
Die zweite von den Klägern beanstandete Klausel betraf die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatums. Diese Klausel unterzog der BGH keiner AGB-Inhaltskontrolle: Die Klausel könne gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht überprüft werden, da sie von Rechtsvorschriften nicht abweicht. Denn die Angabe des Geburtstags diene der Vermeidung von Identitätsverwechslungen und damit auch der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG. Nach dieser Vorschrift ist das „Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient“.
Zulässig: Übermittlung von Rabattdaten
Aus dem gleichen Grund bestätigte der BGH auch die Wirksamkeit der dritten Klausel und lehnte ebenfalls eine Inhaltskontrolle ab. Die Klausel regelt die Übermittlung von Rabattdaten, also Daten darüber, welche Waren oder Dienstleistungen von dem Verbraucher gekauft bzw. in Anspruch genommen worden sind. Auch dies diene der Zweckbestimmung des Vertrags im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG: Da der Verbraucher bei einer Vielzahl von teilnehmenden Unternehmen Rabattpunkte sammeln kann, sei eine derartige Datenübermittlung erforderlich, um den Punktestand richtig zu ermitteln.
Der Urteilstext ist noch nicht öffentlich.