Spielekonsolen sind seit jeher mit umfangreichem Kopierschutz versehen. Er verhindert, dass auf ihnen Datenträger von Drittanbietern laufen. Und das Urheberrecht schützt den Kopierschutz seinerseits: Umgehungsmaßnahmen zu verkaufen, ist verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG) und sogar strafbewehrt. So kam es, dass der Konsolehersteller Nintendo einen Anbieter von Adapterkarten vor Gericht zog. Diese Adapterkarten passten in den Slot der Nintendo-DS-Konsole und war seinerseits ein Slot für SD-Karten.
Doch zielen Drittanbieter zwingend darauf ab, Kopierschutz zu umgehen, damit schwarzkopierte Spiele laufen? Ein Drittanbieter könnte ja auch eigene Spiele oder Software verkaufen, die eben nur der Katalog des Konsolenherstellers nicht listet. Zumindest ist das denkbar, und auch dafür wäre die Umgehung des Schutzes erforderlich. Führt man sich das vor Augen, erscheint ein weites Verbot der Schutzumgehung weniger als Urheberschutz denn als Verbot, den Markt der wenigen Konsolengrößen zu betreten. Und derlei Erwägungen gehören nicht ins Urheberrecht. Vielleicht ist all das aber nur vorgeschoben.
Ob der Schutz des § 95a Abs. 3 UrhG überhaupt für Videospiele gilt, war umstritten, bis der EuGH dies zu Beginn des Jahres bejahte. Auf dieser Linie urteilte nun der BGH und verwies zurück in die Vorinstanz. Entscheidende Vorgabe, wie auch schon vom EuGH herausgearbeitet: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall gewahrt sein. Unter diesem klassisch-nebulösen Begriff möchte der EuGH bzw. jetzt der BGH im konkreten Fall eines geprüft sehen: Sollen wirklich nur illegale Game-Kopien auf den Adaptern laufen? Oder sollen „legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden”, wie es die BGH-Pressemitteilung formuliert? Welche Vorgaben der BGH nun genauer macht, werden die Entscheidungsgründe zeigen. Vor allem wird spannend sein, was das OLG München damit anfängt. Es muss sich nämlich mit den tatsächlichen Fragen auseinandersetzen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus ausführlich zur Nintendo-Entscheidung des EuGH.