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BGH zu Eigentum an Kohl-Tagebüchern

Der BGH hat vor einigen Tagen die Entscheidungsgründe zum Fall der „Kohl-Tagebücher” (Az.: V ZR 206/14) veröffentlicht. Das Urteil betrifft den Zusammenhang zwischen Datenträgern und den auf diesen aufgespielten Daten. Damit behandelt der BGH eine der Grundfragen, die sich beim „Internetrecht der Dinge” stellen: Fallen die Verfügungsrechte an Daten und das Eigentum am Datenträger zwangsläufig zusammen?
Der vom BGH entschiedene Fall betrifft eine Interviewsituation: Der Altbundeskanzler Kohl hatte im Rahmen eines Buchprojektes viele lange Interviews gegeben, die vom seinem Ghostwriter auf Tonband aufgezeichnet wurden. Nachdem sich Kohl und der Ghostwriter zerstritten hatten, wollte Kohl die Tonbänder zurück – der Ghostwriter weigerte sich. Kohl machte schließlich einen Herausgabeanspruch geltend, gerichtet auf die Herausgabe der Tonbänder.

Der BGH prüft diesen Anspruch primär unter dem Gesichtspunkt des Herausgabeanspruchs aus dem Eigentum, § 985 BGB. Die Frage war, ob Kohl alleine durch die Tatsache, dass seine Stimme im Rahmen eines von ihm gesteuerten Buchprojektes auf die Tonbänder gespeichert worden war, auch Eigentümer dieser Tonbänder wurde. Das OLG Köln hatte dies in der Berufungsinstanz bejaht.

Die Entscheidung des BGH

Die Frage, die der BGH primär zu beantworten hatte war, ob Kohl durch „Verarbeitung” Eigentümer der Tonbänder geworden war. Das OLG Köln hatte das noch angenommen und argumentiert, dass die Tonbänder selbst im Vergleich zu der Stimmaufzeichnung von Kohl einen vernachlässigbaren Wert hätten. Deshalb sei Kohl Eigentümer der Tonbänder geworden. Der BGH lehnt diese Argumentation aber ab.

Die streitgegenständliche Norm lautet:

§ 950 BGB – Verarbeitung

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

Die Frage, ob es zu einer Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB führt, wenn Daten auf einen Datenträger aufgespielt werden, war vor diesem Urteil in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH sagt nun dazu das Folgende:

Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte […]. Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt […]. Hat sich durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungszweck geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Ausgangsstoff und Verarbeitungsprodukt keine Identität mehr besteht. In diesem Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sache, wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem anderen Begriff bezeichnet wird als der verarbeitete Stoff […]. Weitere Anhaltspunkte können erhebliche Veränderungen der Sachsubstanz, die Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein […].

Hervorhebungen nicht im Original

Aus diesen Kriterien leitet der BGH dann her, dass im konkreten Fall das Tonband nicht „verarbeitet” wurde. Das Eigentum an diesem Tonband ist also nicht gem. § 950 BGB übergegangen. Denn auch nach dem Aufsprechen einer Stimmaufzeichnung ist ein Tonband immer noch ein Tonband. Es ändert sich nicht wesentlich, bekommt nicht in der Verkehrsauffassung eine neue Bedeutung.

Das heißt allerdings nicht, dass der BGH die These von der Verarbeitung von Speichermedien durch das Aufspielen von Daten gänzlich verwirft. In anderen Fällen sieht er eine solche Verarbeitung durchaus als gegeben an:

Zu einer anderen Sache kann ein Tonband – ebenso wie ein CD-Rohling – durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, aus einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des Hörbuchs.

Damit lässt sich festhalten: Nach der Auffassung des BGH kann das Aufspielen von Daten auf einen Datenträger eine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB darstellen und damit auch zu einem Eigentumsübergang auf den Hersteller führen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Aufspielen für den jeweiligen Datenträger wesensverändernd ist.

Bedeutung der Entscheidung

Die BGH-Entscheidung berührt eine Grundfrage, die sich für Juristen, die im Kontext des „Internet der Dinge” rechtlich beraten, regelmäßig stellt: Wem „gehören” die Daten?

Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich nun: Nicht notwendigerweise demjenigen, dem der Datenträger gehört. Verfügungsrechte an den Daten und Verfügungsrechte am Datenträger können auseinanderfallen. Der BGH begründet dies sehr zutreffend damit, dass ein notwendiges Zusammenfallen von Daten-„Eigentum” (was es nicht gibt) und Eigentum am Datenträger zu unabsehbaren Folgen führen würde:

Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa wenn er es käuflich erworben hat. Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu, dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern, sondern beispielsweise auf einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger Berechtigter der gespeicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion. Ebenso läge es, wenn der Beklagte die Gespräche mit dem Kläger statt in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook oder Smartphone gespeichert hätte. Auch dann stünden dem Kläger zwar die Rechte an den Inhalten, aber nicht das Eigentum an dem Notebook oder Smartphone des Beklagten zu.

Hervorhebungen nicht im Original

Mit der jetzigen Entscheidung ist damit zumindest eine kleine Teilfrage des „Internetrechts der Dinge” geklärt: Der Berechtigte an den Daten ist nur berechtigt an den Daten selbst, nicht am Datenträger. Wenn also auf einem „Smart Device”, das zum Internet der Dinge gehört, Inhalte gespeichert sind, an denen eine andere Person als der sachenrechtliche Eigentümer verfügungsberechtigt ist, dann ändert dies nichts am sachenrechtlichen Eigentum. Zugespitzt formuliert: Mein Smartphone bleibt mein Eigentum, auch wenn darauf u.U. Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG), Software (§§ 69a ff. UrhG), personenbezogene Daten (§ 3 BDSG) oder sonstwie immaterialgüterrechtlich geschützte Inhalte von Dritten gespeichert sind.

Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch, dass derjenige, dem ein Verfügungsrecht an den Daten zugewiesen ist, diese Verfügungsrechte unbeeinträchtigt vom sachenrechtlichen Eigentum ausüben kann. Im konkreten Fall hatte Altkanzler Kohl einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB. Nach dieser Vorschrift hatte der Ghostwriter die Tonbänder dann letztlich doch noch herauszugeben, auch wenn er Eigentümer der Tonbänder geblieben war.

Das Urteil im Volltext in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.

Weitere Überlegungen zum „Internetrecht der Dinge”, die ich im Rahmen eines Vortrags auf der Telemedicus Sommerkonferenz skizziert habe.

(Update, 11.11.2015: Kleinere redaktionelle Bearbeitungen)

, Telemedicus v. 10.11.2015, https://tlmd.in/a/3012

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