Telemedicus

, von

BGH zu Bildveröffentlichung und Sitzungspolizei

Der BGH hat gestern über die Frage entschieden, in welchem Verhältnis sitzungspolizeiliche Anordnungen zu den Wertungen des Presserechts stehen. Hintergrund des Streits ist: In aufsehenserregenden Prozessen beschränken Gerichte häufig die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal. Insbesondere geht es dabei meist um Fotos der Angeklagten, die nur anonymisiert oder in bestimmten Bildformaten gezeigt werden dürfen. Nähere Ausführungen, auch zur Rechtsprechung des BVerfG, finden sich in einem Aufsatz von Steffen Pruggmayer und mir, K&R 2011, Jahr: 2011, 234, 238 (bei IV. – 4.).
Im vorliegenden Fall hatte in einem aufsehenserregenden Prozess ein Strafgericht angeordnet, Fotos der Angeklagten zu verpixeln. Solche Anordnungen ergehen auf der Rechtsgundlage des § 176 GVG – und sie sind grundsätzlich nur solche des Gerichts. Das Gericht setzt sie auch durch und ist für ihre Sanktionierung zuständig. Der BGH hat nun zu der Frage Stellung genommen, ob auch Angeklagte, deren Fotos trotz einer sitzungspolizeilichen Anordnung nicht anonymisiert wurden, sich darauf berufen können (Entscheidung v. 7.6.2011, Az. VI ZR 108/10).

Die Bild-Zeitung hatte die Auflage des Gerichts im vorliegenden Fall ignoriert und die Bilder unverpixelt veröffentlicht. Die Angeklagten waren dagegen mit einem Unterlassunganspruch vorgegangen; sie sahen ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Zusätzlich beriefen sie sich auf die sitzungspolizeiliche Anordnung des Strafgerichts.

Der BGH meint nun, die Zulässigkeit der Veröffentlichung beurteile sich ausschließlich nach dem Presserecht. Aus der Pressemitteilung:

Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.

Der BGH sagt also: Die Frage, ob die Angeklagten einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung haben, beurteilt sich ausschließlich nach den Maßstäben des KUG – und hier verlieren die Angeklagten, da sie als Personen der Zeitgeschichte zulassen mussten, dass ihre Fotos in der Zeitung erscheiden. Die Tatsache, dass Aufnahmen auch unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung veröffentlicht wurden, spielt keine Rolle.

Wie üblich in solchen Fällen erscheint die Pressemitteilung des BGH lange Zeit vor den schriftlichen Urteilsgründen. Abschließend lässt sich zu den Entscheidung des BGH deshalb noch nicht Stellung nehmen. Einen grundsätzlichen Kritikpunkt möchte ich an dieser Stelle aber dennoch erwähnen: Die Entscheidung eines Gerichts, Fotografien in seinen Verhandlungsräumen nur unter Auflagen zuzulassen, ist keine willkürliche, zufällige Anordnung. Diese Entscheidung dient den Interessen der Medien und ist eine Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Ein Gericht darf vollständige Bildberichterstattung nicht verbieten, wenn die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten (und andere schutzwürdige Interessen) auch schon durch Auflagen ausreichend geschützt werden können. Das ist ständige Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfGE 119, 309 – Rz. 47).

Solche Auflagen können aber nur sehr schwer durchgesetzt werden – wenn überhaupt. Bisher haben sich Gerichte einfach darauf verlassen, dass die Medien die Auflagen umsetzen. Wenn nun aber Fotografen die Fotos nun innerhalb des Sitzungssaals anfertigen, sich aber außerhalb nicht mehr an die Anordnungen des Gerichts halten, dann entsteht eine Rechtsdurchsetzungslücke. Denn eine Sanktionierung von Verstößen gegen diese Auflagen ist dem Gericht nach Ende der Verhandlung kaum möglich. Und nun sagt der BGH, dass auch die Angeklagten sich nicht auf die Anordnung des Gerichts berufen können.

Die logische Folge ist also, dass die Gerichte (bzw. die zuständigen Justizpressesprecher), statt wie vorher nur Auflagen zu verhängen, nun wieder ein komplettes Fotografierverbot durchsetzen müssen, um die Rechte der Angeklagten im Sitzungssaal zu schützen. Denn sie können nicht davon ausgehen, dass die Medien sich an die Auflagen halten. Allenfalls möglich wäre noch, die Medien dazu zu zwingen, die Fotos schon bei der Erstellung, bzw. noch im Gerichtssaal zu anonymisieren: Mir drängt sich das Bild auf, wie ein schwitzender Medienvertreter am Laptop das gerade geschossene Foto anonymisiert, während ihm ein kritischer Justizpressesprecher über die Schulter schaut. Ob das wohl im Sinne des BGH war?

Zur Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 08.06.2011, https://tlmd.in/a/2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory