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BGH: „ZAPPA“ und der Verfall von Marken

Wer sich einen Markennamen gesichert hat, muss diese auch benutzen. Andernfalls verfällt die Marke. Die Nutzung als bloßer Domainname reicht allerdings nicht. Das hat das BGH gestern im Fall der Marke „ZAPPA“ entschieden (Az. I ZR 135/10).

Der Zappa Family Trust, der den Nachlass des Musikers Frank Zappa verwaltet, habe die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt. Die Marke sei daher mangels Benutzung verfallen. Insbesondere die Verwendung des Domainnamens zappa.com reichte dem BGH nicht als markenmäßige Verwendung des Zeichens aus. Das Publikum fasse den Domainnamen lediglich als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.

Anlass des Streits war die Veranstaltung eines Festivals mit der Bezeichnung „Zappanale“. Der Markeninhaber sah hierin eine Verletzung seiner Rechte aus der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ und ist gegen die Bezeichnung vorgegangen – jedoch ohne Erfolg.

Zur Pressemitteilung des BGH.

, Telemedicus v. 01.06.2012, https://tlmd.in/a/2315

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