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BGH verhandelt zum Verlagsanteil der VG Wort

Darf die VG Wort einen Teil der urheberrechtlichen Tantieme pauschal an Verlage ausschütten? Zu dieser Frage verhandelt der BGH morgen (Az. I ZR 198/13). Ein kurzer Überblick.

Die VG Wort und die Ausschüttungen an Verlage

Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt treuhänderisch kollektiv Rechte an Sprachwerken wahr. Sie schüttet für die Verwertung der Texte Vergütungen an Autoren aus, die Mitglieder bei ihr sind. Einnahmen generiert die VG Wort aus Abgaben von Bibliotheken, Zeitungen, Verlagen – allen, die Texte nutzen. Hinzu kommen Abgaben auf Kopierer und Scanner.

Doch Einnahmen fließen nicht nur an die Autoren selbst. Die VG Wort schüttet gemäß ihrem Verteilungsschlüssel auch Einnahmen an Verlage aus – und zwar pauschal. Das kommt auch daher, dass viele Autoren Rechte an ihren Texten auch Verlagen einräumen. Der pauschale Verlagsanteil berücksichtigt aber bislang nicht, dass einige Autoren ohne ihre Verlage auftreten.

Vogel gegen die VG Wort

Einer von ihnen ist Autor und Urheberrechtler Martin Vogel. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, der Praxis der Verwertungsgesellschaften ein Ende zu setzen. Im konkreten Fall geht es um wissenschaftliche Publikationen, deren Einnahmen nach dem Verteilungsschlüssel zur Hälfte zwischen dem Autor und dem Verlag aufgeteilt werden.

Vogel betreibt seit Jahren ein Verfahren dagegen, dass bei den Vergütungsanteilen auf seine verlegten Werke ein pauschaler Verlegeranteil abgezogen wird. Sein Argument: Der träuhäuderische Charakter von Verwertungsgesellschaften erlaube es nicht, Gelder für Leistungen auszuschütten, für die nie Rechte übertragen wurden.

Was bisher geschah

  • Das LG München I entschied 2012: Der pauschale Abzug verstößt gegen das Willkürverbot aus § 7 UrhWahrnG. Ausschüttungen müssen genauer begründet sein und sich nach dem Anteil am Werk richten (Az. 7 O 28640/11; Telemedicus berichtete).
  • Das OLG München bestätigt das Urteil im Jahr 2013 (Az. 6 U 2492/12; Telemedicus berichtete).
  • Der Fall ging in die Revision beim BGH. Der setzte das Verfahren aus, weil der EuGH auf Anlass eines belgischen Streits ebenfalls zur Frage des Verlegeranteils zu entscheiden hatte. Unterdessen wurde der Ton zwischen den Beteiligten rauer.
  • Der EuGH entschied 2015 auf die belgischen Vorlage hin: Vergütungen für Privatkopien stehen grundsätzlich den Autoren zu. Verlage dürfen keine Vergütung enthalten, wenn das dazu führt, dass Autoren Vergütungen vorenthalten werden (C-572/13).
  • Verlegerverbände sahen in der Folge das System der Verwertungsgesellschaften in Frage.

Klarheit für die Urheber ohne Verlag wird sicher nach der morgigen Entscheidung bestehen. Sollte der BGH den pauschalen Verlegeranteil für zulässig erklären, bedeutet dies aber keinesfalls das Ende des Systems der Verwertungsgesellschaften. Denn die müssten lediglich ihre Ausschüttungen auch für Urheber ohne Verlag aufschlüsseln, also die entsprechenden Beträge zahlen.

Die grundsätzliche Beteiligung der Verlage in Verwertungsgesellschaften steht aber nicht in Frage. Sie können immer noch abgeleitete Rechte einbringen – und hierfür Ausschüttungen erhalten.

Aktueller ZAPP-Beitrag (NDR) mit Interview von Martin Vogel.

, Telemedicus v. 09.03.2016, https://tlmd.in/a/3065

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