Mitte November hat der BGH im Streit zwischen „Fokus”-Chef Helmut Markwort und der Saarbrücker Zeitung über die Haftung für Interviews entschieden. Die Entscheidung des BGH ist nun im Volltext verfügbar.
Kernproblem war die sog. „Verbreiterhaftung”, wonach Verlage und Redakteure auch für die bloße Verbreitung fremder Äußerungen haften können. Während das OLG Hamburg in der Vorinstanz noch Markwort Recht gab, stellte der BGH nun klar, dass der Presse keine überzogenen Prüfungspflichten für den Wahrheitsgehalt fremder Aussagen auferlegt werden dürfen:
„Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich […] gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen […]. Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.”
Das Urteil des BGH (Az. VI ZR 226/08) im Volltext.
Einführung in die Verbreiterhaftung: Haftungsfalle Interview.