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BGH verbietet Handel mit Bundesligakarten

Der Hamburger SV hat in letzter Instanz vor dem BGH gegen das Ticketportal „bundesligakarten.de“ einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht untersagte „bundesligakarten.de“ am Donnerstag (Az. I ZR 74/06) den Verkauf von HSV-Karten, die zuvor vom Bundesligaklub in Hamburg unter Zuwiderhandlung gegen dessen AGB erworben wurden.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kartenverkauf des Hamburger Sportvereins sichert der Erwerber verbindlich zu, die erworbenen Eintrittskarten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Das Portal „bundesligakarten.de“ kaufte in der Vergangenheit aber wiederholt Karten beim HSV in verdeckter gewerblicher Absicht. Diese Karten für Heimspiele des HSV wurden dann – neben Karten für weitere Bundesligabegegnungen – gewerblich im Internet unter bundesligakarten.de angeboten. Dabei lagen die Preise in der Regel deutlich über dem offiziellen Verkaufspreis.
Der BGH hat nun entschieden, dass der HSV dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich die Wirksamkeit der AGB des Hambuger Sportvereins. Es steht dem HSV danach frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.

Dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ bleibt es allerdings weiterhin erlaubt, Karten von Privatpersonen zu erwerben und für solche Ankäufe auch zu werben. Denn dabei täuscht das Ticketportal nicht über seine gewerblichen Absichten. Auch sah der BGH in der Werbung für solche Ankäufe von Privatpersonen auch keine wettbewerbswidrige Verleitung zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, so der BGH. Denn es sei nicht Aufgabe eines Dritten – hier dem Portal „bundesligakarten.de“-, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten geschlossen hat. Dies sei selbst dann nicht gegeben, wenn der HSV mit diesen Regelungen lediglich zur Stadionsicherheit beitragen will und eine sozialverträglichen Preisgefüge bei dem Stadionkarten sichern möchte.

Zur Zeit liegt die Entscheidung noch nicht im Volltext vor.

Pressemeldung des BGH.

, Telemedicus v. 13.09.2008, https://tlmd.in/a/969

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