Der Bundesgerichtshof hat heute seine Entscheidung zu veralteten Preisen in Produktsuchmaschinen veröffentlicht (Urteil vom 11. März 2010, Az. I ZR 123/08 – „Espressomaschine”). Bereits Anfang März entschied der BGH, dass ein Fall von irreführender Werbung vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber mit veralteten Preisen in Produktsuchmaschinen wirbt.
Shop-Betreiber haben danach sicherzustellen, dass in Produktsuchmaschinen stets die aktuellen Preise angezeigt werden – etwa indem neue Preise zuerst an die Suchmaschinen gemeldet und dann im Shop umgesetzt werden:
„Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.”
Andernfalls würden die Internet-Nutzer durch die falschen Preise in den Suchmaschinen irregeführt – selbst dann, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass „alle Angaben ohne Gewähr” seien. Zumindest solche allgemeinen Hinweise oder weiterführende Links reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, um den Verbraucher ausreichend über Problematik aufzuklären, dass Preise nicht in Echtzeit übernommen werden können. Nur ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Problem könnte möglicherweise die Irreführung verhindern.
Um auf der sicheren Seite zu sein, werden Hersteller von Online-Shops dennoch reagieren müssen, um eine Synchronisierung von Preiserhöhungen zwischen Shop und Suchmaschine zu ermöglichen. Auf die rechssichere Gestaltung der Preisportale sollte man sich jedenfalls nicht verlassen: Denn die Betreiber von Online-Shops haften nach Ansicht des BGH nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz für irreführende Preise in Suchmaschinen – ein Risiko, das man besser nicht in die Hände Dritter legen sollte.
Ausführliche Analyse der Pressemeldung zu dieser Entscheidung.