Der BGH hat die vollständige Urteilsbegründung zu seiner Entscheidung zur Haftung von Forenbetreibern (Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06 ) veröffentlicht. Bereits Ende März hatten die Richter in der Sache entschieden. Bisher lag jedoch lediglich eine Pressemeldung vor.
In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. […] Auch wenn von ihm keine Prüfungspflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.
Auch haftet der Forenbetreiber nicht nachrangig nach dem eigentlichen Verletzer, sondern kann auch daneben in Anspruch genommen werden:
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.